Frage an Margot Queitsch bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Portrait von Margot Queitsch
Margot Queitsch
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Margot Queitsch zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Stefanie M. •

Frage an Margot Queitsch von Stefanie M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Queitsch,

warum gibt es in Baden-Württemberg noch immer die sog. "5-Jahres-Frist" für befristet angestellte Beschäftigte im öffentlichen Dienst? Es erscheint auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wenig sinnvoll, eingearbeitete und qualifizierte Mitarbeiter nach 5 Jahren zu entlassen und die selben Stellen dann wieder mit neuen Mitarbeitern zu besetzen, die erst wieder eingearbeitet werden müssen. Können Sie sich für eine Änderung der Gesetzeslage stark machen? Selbst der Hinweis des Ministerpräsidenten auf geltende Gesetze (Anrecht auf unbefristete Verträge nach 5 Jahren) ist m.E. nicht haltbar, da die Stellen ja gerade eben nicht wegfallen, sondern einfach neu besetzt werden - eine unbefristete Anstellung also möglich wäre.

Portrait von Margot Queitsch
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Meißner,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse generell auf 5 Jahre befristen zu können, ist Bestandteil des BAT Tarifvertrags und gilt für alle Bundesländer in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Diese BAT-Regelung geht deutlich über die allgemeine gesetzliche Regelung von - im Regelfall - 2 Jahren Befristung ohne sachliche Gründe hinaus. Aus meiner Sicht könnte diese Sonderregelung im BAT aufgegeben werden. Diese Sonderregelung ist auch Gegenstand der gegenwärtigen Tarifverhandlungen. Eine Veränderung ist sicher auch davon abhängig, wie wichtig der Arbeitnehmerseite dieser Punkt in den Verhandlungen tatsächlich ist. Für Befristungen mit sachlichen Gründen, wie beispielsweise bei Einstellungen im Vertretungsfall, gelten diese allgemeinen Befristungsregelungen ohnehin nicht. Auch im Sonderbereich der Hochschulen, wo Befristungen unter dem Aspekt von Forschung und Lehre sicherlich differenzierter zu betrachten sind, wird die Befristung separat im Hochschulrahmengesetz geregelt. Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit beantworten konnte. Falls Sie noch zusätzlichen Antwortbedarf haben, können Sie sich gerne an mich wenden
Mit freundlichen Grüßen
Margot Queitsch