Frage an Martin Gehrdau bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Martin Gehrdau
PIRATEN
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Frage von Manfred B. •

Frage an Martin Gehrdau von Manfred B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

hier: die aller Parteien und Kandidierenden in Wahlkreis 11.

genauer: Wahlkampfverhalten

Hallo Herr Gehrdau,

ich wende mich an Sie, weil Sie IT-Berater sind, in der Hoffnung, dass Sie sich im Internet-Recht auskennen.

Es geht um das Wahlkampfgebahren der Wandsbeker CDU aus Wahlkreis 11. Die Dame Hochheim und die Herren Niedmers und Claußen haben nach dem Motto "Der Wahlkreis bin ich" die Domains www.wahlkreis11.de und www.wahlkreis-wandsbek.de gesichert oder treffender ausgedrückt abgegriffen. Solche Domains sind nach meinem Dafürhalten begrenztes Allgemeingut (nämlich für die Parteien und Kandidaten dieses Wahlkreises).

Ich habe mich mit dem Problem dieses Missbrauchs auch schon an die Betreffenden gewandt. Meine Anfragen vom 10.10.2007 und die gemeinsame – leicht patzige – Antwort vom 11.10.2007 können Sie unter www.abgeordnetenwatch.de nachlesen.

Meine Fragen an Sie:

1.) Wie ist die Rechtslage?
2.) Was ist Ihre Meinung dazu?

Gruß

und viel Erfolg beim Wahlkampf!

Manfred Bensel

Antwort von
PIRATEN

Sehr geehrter Herr Bensel,

zu (1) „Wie ist die Rechtslage?“, kann ich ihnen leider nur sagen, dass diese alles andere als eindeutig ist. Bei der Domain wahlkreis-wandsbek.de oder wahlkreis11.de handelt es sich ja am ehesten um einen beschreibenden Begriff. Dazu gibt es ein Urteil im Fall mitwohnzentrale.de, wo das Gericht urteilte (BGH, Urteil vom 27.5.2001, Az.: I ZR 216/99):

1. Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain- Name ist nicht generell wettbewerbswidrig

2. Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain- Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.

Da in diesem Fall aber für jeden klar sein sollte, dass die CDU nicht das alleinige Angebot im Wahlkreis11 bzw. Wandsbek stellt, liegt hier wahrscheinlich auch kein Wettbewerbsvorteil vor. In diesem Fall gilt wahrscheinlich eine andere Regel im Domainrecht, wer zuerst kommt darf die Domain nutzen. Letztendlich kann dies aber nur ein Gericht entscheiden und dafür müsste eine andere Partei klagen und die Aussicht auf Erfolg ist sehr ungewiss.

Hier ein paar Links zu dem Thema:

http://www.domainrecht.justlaw.de/Urteile/mitwohnzentrale.htm

http://www.domainrecht.justlaw.de/Urteile.htm

http://www.e-recht24.de/artikel/domainrecht/4.html

Zu (2) „Was ist Ihre Meinung dazu?“: Ich finde ein solches verhalten nicht gut. Die Domains der Wahlkreise sollten in öffentlicher Hand liegen und ein Portal für alle Angebote im Wahlkreis bieten (politischer und auch nicht politischer Natur). Nur weil es möglich ist, seine eigene Partei über eine solche Domain zu präsentieren, heißt das nicht, dass man dies auch tun sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Gehrdau