Frage an Monika Griefahn von Dorothee Z. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Griefahn,
das neue Unterhaltsrecht sagt, dass alle Kinder gleich behandelt werden sollen. Wie verhält es sich aber z.B. mit Familien in denen der Ehemann in 2ter Ehe verheiratet ist. Unterhalt an seine beiden Kinder aus 1. Ehe zahlt und die neue Frau 1 Kind aus ihrer vorangegangen Ehe mitbringt und für dieses Kind nur Kindergeld erhält? D.h. die Mutter (voll berufstätig) allein für den Barunterhalt und dergleichen aufkommt, da der Vater nicht auffindbar und Unterhaltsvorschuss schon seit Jahren nicht mehr gezahlt wird? Ist evtl. angedacht die Zahlung des Unterhaltsvorschusses für diese Klientel zu verlängern?
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Zaikin-Bleeck
Sehr geehrte Frau Zaikin-Bleeck,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich möchte direkt auf Ihre Frage antworten und Ihnen mitteilen, dass mit dem neuen Unterhaltsrecht keine Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz geplant sind. Diese Leistung ist eine freiwillige Leistung, die anteilig von Bund, Ländern und Kommunen finanziert wird. Es gibt immer wieder Versuche, den Unterhaltsvorschuss komplett zu streichen. Als Sozialdemokratin setze ich mich dafür ein, dass der Unterhaltsvorschuss beibehalten wird. Denn besonders für Alleinerziehende ist er ein wichtiger Baustein um den Lebensunterhalt des Kindes bestreiten zu können.
Ich habe mich mal genauer über den derzeitigen Stand zum Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) informiert. Unterhaltsvorschuss wird nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes und höchstens für 72 Monate gewährt.
Leistungen nach dem UVG stellen eine besondere Sozialleistung - auch für den alleinerziehenden Elternteil - dar. Der Gesetzgeber hat sie vorgesehen, weil vor allem alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssen. Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden.
Durch die Beschränkung des Gesetzes hat der Gesetzgeber aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Leistung nicht als staatliche Unterhaltsausfallgarantie für Kinder bis zu deren wirtschaftlicher Selbstständigkeit konzipiert war und ist, sondern in besonders schwierigen Lebens- und Erziehungssituationen helfen will. An der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung der Eltern ändert das UVG also nichts. Deshalb beschränkt sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG auch darauf, für einen bestimmten Zeitraum, den Unterhalt zu sichern. Die Altersgrenze von 12 Jahren berücksichtigt die Tatsache, dass gerade jüngere Kinder besonders intensiv betreut werden müssen. Deshalb hält der Gesetzgeber eine Altersgrenze beim Leistungsbezug auch für angemessen.
Der Elternteil, der das Kind pflegt und erzieht, erfüllt damit seine Unterhaltspflicht und braucht keinen Barunterhalt zu zahlen (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Besetzbuches). Er muss jedoch dann den vollen Bedarf des Kindes sicherstellen, wenn der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist.
Die Auffassung, dass sorgeberechtigte Mütter den Unterhalt für ihre Kinder ohne Rücksicht auf den eigenen Bedarf aufstocken müssen, ist nicht richtig. Reicht nämlich das Einkommen der Alleinerziehenden nicht zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs der Haushaltsgemeinschaft, wenn die Unterhaltsvorschusszahlungen auslaufen, so besteht ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Hilfe zum Lebensunterhalt.
Weiterhin weise ich Sie darauf hin, dass der Ausfall von Unterhaltszahlungen auch gegenüber Kindern eintreten kann, die in einer vollständigen Familie mit beiden Elternteilen leben (z.B. durch Arbeitslosigkeit oder längere Krankheit). Auch hier wird nach dem Gesetz Unterhaltsvorschuss nicht gewährt.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen werden und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Griefahn