Frage an Olaf Böttger bezüglich Recht

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Olaf Böttger
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Frage von Arne-Marcus S. •

Frage an Olaf Böttger von Arne-Marcus S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Böttger,

ich bin mir nicht sicher ob meine ausgewähltes Thema zu 100% meiner Frage entspricht, deshalb schon vorweg eine Entschuldigung wenn es anders eingeordnet werden müsste.

Zu meinem Anliegen:
Ich habe mir Schrecken die Änderungen am Jugendschutzgesetzes wahrgenommen und frage mich jetzt: Was hat (noch schnellere und härtere) Indizierung mit Jugendschutz zu tun?

Warum bedarf es für mündige Erwachsene einer weiteren verkomplizierung beim Kauf eines Spiels, welches sowieso (da diese Spiele sonst ja ein "keine Jugendfreigabe"-Siegel bekommen hätten) nicht für Jugendliche zugänglich wäre.

Wenn alle in einer 30iger Zone schneller als 30 fahren, reagiert die Regierung ja auch nicht darauf indem die Strasse gesperrt wird und nur noch nach Absprache mit dem örtlichen BÜNABE unter Aufsicht benutzt werden darf.

Bei Alkohol und Tabak scheint es ebenfalls ja zu reichen das es erst "Ab 18" verkauft werden darf und dort reicht scheinbar das "geschulte" Auge des Verkäufers / der Verkäuferin. Bei Spielen aus unerfindlichen Gründen scheinbar allerdings nicht.

Nicht das wir uns falsch verstehen, ich bin ebenfalls der Meinung das gewaltbetonte Spiele ebenso wie Alkohol und Tabak erst Volljährigen zugänglich gemacht werden sollten. Aber dort sollte dann auch die Grenze liegen.

Warum wird einem Volljährigen das Ausführen seines Hobby so erschwert?
Ich bin mit dieser art Unterhaltung aufgewachsen (1969 geboren) und sehe es lediglich als eine weitere Form von Medienkonsum (wie Fernsehen, Radio, Musik, Bücher, Filme) an.
Studien der BBFC ( http://www.golem.de/0704/51787.html ) zeigen z.B. auf das die emotionale Beeinflussung durch Filme höher ist als durch spiele.

Mit freundlichen Grüßen,
Arne-Marcus Strohman

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Antwort von
CDU

Lieber Herr Strohmann,

hinsichtlich der Zuständigkeiten bei Altersbegrenzungen und einer möglichen Indizierung von Computerspielen etc. kann ich Ihnen eigentlich nur Folgendes zur Aufklärung mitteilen.

Sie werden sehen, dass wir als Bürgerschaftsabgeordnete darauf keinen direkten Einfluss nehmen können.

Es finden sich auf jedem Computer- und Videospiel, das im freien Handel erhältlich ist die Alterskennzeichnungen der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle). Diese bietet u.a. vielen Eltern eine erste Hilfe beim Aussuchen eines Spiels für das Kind bzw. den Jugendlichen.

Welche Kriterien spielen nun bei den folgenden Kennzeichnungen eine Rolle?

• Kennzeichnung ----- Keine Jugendfreigabe

In allen Spielelementen handelt es sich um reine Erwachsenenprodukte. Der Titel darf nur an Erwachsene abgegeben werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsstrafen bis 50.000 Euro. Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.

• Kennzeichnung ------- Indizierung

Indiziert werden Spiele nicht von der USK, sondern von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).

Verschiedene Institutionen und Behörden (z.B. Jugendämter) können einen Antrag stellen oder anregen, ein bestimmtes Spiel "aus dem Verkehr" zu ziehen.

Die Wirkung indizierter Spiele wird nicht nur als die Persönlichkeit und Entwicklung beeinträchtigend eingestuft (wie bei der Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe" der USK), sondern als direkt jugendgefährdend.

Diese Spiele dürfen weder beworben noch öffentlich angeboten werden. Erwachsene können sie dennoch kaufen, auf Nachfrage - sozusagen unter der Ladentheke.

• Kennzeichnung --------- Verbot und Beschlagnahmung

Bei einem kompletten Verbot eines Spiels steht das Jugendschutzgesetz nicht mehr im Vordergrund, sondern das Strafgesetzbuch.

Ein Verbot und die Beschlagnahmung eines Spiels muss von einem Gericht angeordnet werden. Hier greift zum Beispiel der Tatbestand der Gewaltverherrlichung oder des Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole. Derartige Spiele dürfen nicht angeboten und verkauft werden. Handelt es sich gar um den Straftatbestand der Kinderpornografie, so ist auch der Kauf oder der Vertrieb strafbar.

Mit freundlichen Weihnachtsgrüßen

Olaf Böttger