Frage an Oliver Luksic bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Oliver Luksic
FDP
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Frage von Sven W. •

Frage an Oliver Luksic von Sven W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Luksic,

wie stehen Sie zum in der vergangenen Woche verabschiedeten Meldegesetz? Und in wieweit sehen Sie die verabschiedete Fassung in Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz?

Ich freue mich auf den Dialog und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sven Wagner

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Wagner,

haben Sie vielen Dank für Ihre beiden Fragen bezüglich des Meldegesetzes vom 10.07.12, die ich sehr gerne beantworte.

Da sich bei der Weitergabe von Name und Anschrift aus dem Melderegister nichts zum Nachteil, sondern zum Vorteil ändert, begrüße ich das neue Bundesmeldegesetz grundsätzlich. Ich muss jedoch im gleichem Atemzug anmerken, dass die Widerspruchslösung für mich keine zufriedenstellende Alternative zur Einwilligungslösung darstellt. Die vom Kabinett in den Bundestag eingebrachte Fassung sah vor, dass personenbezogene Daten nur mit der Einwilligung der jeweiligen Person zum Zwecke des Adresshandels oder der Werbung herausgegeben werden dürfen. Diese Form des passiven Widerspruchs wird auch von mir klar präferiert. Deswegen würde ich es ausdrücklich begrüßen, sollte der Bundesrat das zustimmungspflichtige Gesetz wieder in die ursprüngliche Fassung bringen, die dem Datenschutz noch mehr Bedeutung beimisst.

Ob Widerspruchs- oder Einwilligungslösung: Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden nicht nur bundesweit einheitliche Standards gesetzt (bisher gibt es ein Rahmengesetz des Bundes und 16 Landesmeldegesetze), sondern es wird auch der Datenschutz und die Transparenz verbessert. Nach jetziger Rechtslage gibt es keine Einschränkungen bei der Melderegisterauskunft. Sobald eine Person eindeutig identifiziert werden kann, wird die Auskunft ohne weitere Einschränkung erteilt. Die künftige Rechtslage wird so aussehen, dass sie um die Pflicht zur Zweckangabe ergänzt wird, sollte dieser Adresshandel oder Werbung sein. Wenn der Zweck nicht angegeben und trotzdem geworben oder damit gehandelt wird, droht ein empfindliches Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro. Wer mit dieser zweckmäßigen Verwendung seiner Daten nicht einverstanden ist, kann dies bei der Meldebehörde angeben, sodass in Zukunft die Herausgabe zu diesem Zweck unterbleibt. Wir verändern demzufolge das Melderecht in jedem Falle zu Gunsten des Datenschutzes und somit zum Vorteil für die Bürgerinnen und Bürger. Jeder muss Herr seiner eigenen Daten bleiben. Dafür steht die FDP.

Ihre zweite Frage vermittelt den Anschein, das verabschiedete Gesetz verschlechtere die Datenschutzmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger. Dies ist nicht der Fall. Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung gibt es nämlich mit dem neuen Bundesmeldegesetz erstmalig ein voraussetzungsloses Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte zum Zwecke der Werbung. Insofern steht das neue Bundesmeldegesetz, egal in welcher Fassung, im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Im Übrigen wird auch das Recht gegen unerwünschte Werbung nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorzugehen nicht tangiert.

Mit Freundlichen Grüßen,
Oliver Luksic

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