Warum wird Außenwirtschaftsverordnung § 7 nicht angewandt gegen BDS

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Oliver Luksic
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Frage von Helmut S. •

Warum wird Außenwirtschaftsverordnung § 7 nicht angewandt gegen BDS

Sie haben zu diesem Thema eine Anfrage im BT gestellt. Seit 20.1.2022 liegt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, das die kommunalen BDS-Beschlüsse bundesweit als verfassungswidrig einordnet und damit teilweise auch den BT-Beschluss zu BDS (weil er zu verfassungswidrigem Verhalten auffordert). Wenn Sie der Überzeugung sind über § 7 AWVO sei ein alternativer Rechtsweg möglich: Können Sie erklären, warum dieser bisher nicht beschritten wurde, warum Sie diesen Weg nicht beschritten haben? Gibt es da rechtliche Hindernisse?

Grüße H. S.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Bundesregierung entschlossen an der Seite Israels steht.

In Ihrer Anfrage suggerieren Sie, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2022 (BVerwG Urt. v. 20.1.2022 – 8 C 35.20) dazu führe, dass die "kommunalen BDS-Beschlüsse" sowie teilweise auch der BDS-Beschluss des Bundestages als verfassungswidrig gelten. Für eine solche Rechtsauffassung bietet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedoch keinerlei rechtliche Grundlage.  

In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde lediglich entschieden, dass ein Beschluss eines Stadtrates zur Nutzung öffentlicher Einrichtung, wonach pauschal der Zugang zu Räumlichkeiten versagt werden soll, wenn ein Zusammenhang mit den "Inhalten, Themen und Ziele" der BDS-Bewegung besteht, für eine Versagung eines Zugangs zu Räumlichkeiten aufgrund Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt.

Für Ihre Auffassung, dass aus dem Urteil auch eine teilweise Verfassungswidrigkeit des BDS-Beschlusses des Bundestages (Drucksache 19/10191) folge, lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte finden. Nach unserer Recherche wird dies auch nicht in der (rechtswissenschaftlichen) Literatur oder in der Rechtsprechung vertreten. Es sei an dieser Stelle lediglich auf die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages verwiesen, welcher sich mit dem BDS-Beschluss des Bundestages beschäftigt und ebenfalls Ausführungen zum Zugang zu öffentlichen Einrichtungen enthält (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 288/20).

Zu Ihr Ausführen zu § 7 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wird keine rechtliche Stellungnahme in der Sache erfolgen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es sich bei einer Boykotterklärung nach § 7 AWV um eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 AWV handelt. Die Entscheidung über das Erfüllen des Ordnungswidrigkeitstatbestandes sowie deren Ahndung liegt allein in der Zuständigkeit der jeweils zuständigen Behörden. Der Bundestag, die FDP-Fraktion oder einzelne Abgeordnete sind hierfür nicht zuständig.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Luksic  

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