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Antwort von Peter Sönnichsen
CDU
• 24.01.2012

(...) Die persönlichen Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind in § 100 Aktiengesetz geregelt. Mitglied eines Aufsichtsrats kann demnach nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person werden. Das Aktiengesetz unterstellt eine allgemeine Sachkenntnis bei den bestellten Personen, indem es betont, dass jedes Aufsichtsratsmitglied „der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsrats schuldet“. (...)

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