Frage an Petra Guttenberger bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Petra Guttenberger
CSU
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Frage von Roland A. •

Frage an Petra Guttenberger von Roland A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Fr. Guttenberger,
Inwieweit dürfen/können Bürger ein Vertrauen in einen "rechtsverbindlichen Bebauungsplan" haben, wenn eine bayer. Gemeinde gemäß BauGB "§ 125 Bindung an den Bebauungsplan" hinter den Festsetzungen zurückbleiben darf.
Vielen Dank für Ihre Antwort

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr A.,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 02. Juli 2019.

Der Bebauungsplan ist eine gemeindliche Satzung, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird.

Sobald ein Bebauungsplan gültig ist und für das Gebiet keine Veränderungssperre zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erlassen wird, können Sie Maßnahmen, die sich im Rahmen dieses Bebauungsplanes bewegen, gegebenenfalls auf dem Rechtswege durchsetzen, sofern diese den Voraussetzungen, die der Bebauungsplan gestellt hat, entsprechen.

Es ist jedoch einer Gemeinde jederzeit möglich, auch bestehende Bebauungspläne zu ändern.

Für den Zwischenzeitraum bis zum Erlass eines geänderten Bebauungsplanes, der dann im dafür rechtlich vorgesehenen Rahmen mit Anhörung der Betroffenen, etc. zu erfolgen hat, kann eine sogenannte Veränderungssperre erlassen werden, um Baumaßnahmen zu verhindern, die den künftigen Festsetzungen widersprechen würden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Petra Guttenberger, MdL

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr A.,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30. Juli 2019.

Sie streben in diesem offensichtlich eine Art Fachaufsicht über Gemeinden an, die dann über-prüfen sollte, ob Gemeinden in ihren Bebauungsplanfestsetzungen Formulierungen wählen, die klar genug sind etc.

Ich gehe davon aus, dass eine solche Maßnahme nicht zulässig ist, da es sich bei der kommunalen Selbstverwaltung um ein im Grundgesetz Art. 28 Abs. 2 ausdrücklich geschütztes Recht handelt und, wie in meinem Schreiben vom 12. Juli 2019 ausgeführt, ist es hier die Kommune, die hier in eigener Kompetenz Entscheidungen zu treffen vermag.

Hinsichtlich der Angreifbarkeit von Bebauungsplänen ist der Rechtsweg über die Normenkontrollmöglichkeiten eröffnet, der sich vor dem Hintergrund von Rechtssicherheit in der Praxis bewährt hat.

Sollte es sich hierbei um eine Petition handeln, bitte ich Sie, diese nochmals an die zuständige Stelle, nämlich an die Landtagspräsidentin Frau Ilse Aigner MdL, Max-Planck-Straße 1, 81627 München, per Fax 089 / 41 26 17 68 oder schriftlich zu überreichen, da Abgeordnete und Vorsitzende von Ausschüssen nicht zur Annahme von Petitionen befugt sind. Gerne leite ich die übersandten Unterlagen auch an die Landtagspräsidentin weiter.

Sollten Sie in Ergänzung zu Ihrem Schreiben eine Änderung des Baugesetzbuches anstreben, für die allein der Deutsche Bundestag zuständig ist, bitte ich Sie, Kontakt zu einem Bundestagsabgeordneten aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Petra Guttenberger, MdL

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