Frage an Reinhard Grindel von Mark P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Grindel,
vor über 6 Jahren wurde der §42a WaffG eingeführt, mit dem das Führen bestimmter Messer in der Öffentlichkeit verboten wurde. Hierdurch sollte die Anzahl der Messer-Delikte - insbesondere in Berlin - eingeschränkt werden. Wie der Gesetzgeber zu dieser Prognose kam, obwohl auch nach dem Besitzverbot einiger Messerarten von 2003 die Anzahl der Messer-Delikte bundesweit angestiegen ist, konnten die Abgeordneten auf Nachfrage jedoch nicht erklären.
In der PKS Berlin 2012 ist auf Seite 167 zu lesen, dass sich die Anzahl der Messer-Delikte in Berlin von 2.494 (2008) auf 2.708 (2012) erhöht hat, was einer Steigerung von 8,6 % entspricht. Genau diese Entwicklung bzw. die Unwirksamkeit eines Messerverbotes wurde von den Gegnern der Gesetzesverschärfung bereits 2008 vorausgesagt, da sich nur die gesetzestreuen Bürger an Gesetze halten und nicht die Kriminellen.
Halten Sie die Einschränkung (= Verzicht auf große feststehende Messer sowie auf komfortabel mit einer Hand zu bedienende Taschenmesser) der friedlichen Messer-Nutzer auf dem Land für gerechtfertigt, wenn das Ziel der Gesetzesverschärfung offensichtlich nicht erreicht wurde?
Da das Gesetz Ihrer Ansicht nach klar ist, beantworten Sie mir doch bitte die folgenden Fragen:
• Sind mit "einhändig feststellbaren Messern" nur die typischen Einhandmesser (mit einer Öffnungshilfe an der Klinge) gemeint oder alle Klappmesser, die man irgendwie mit einer Hand auf bekommt?
• Welche objektiven Merkmale lassen ein Messer vom Werkzeug zur "Hieb- und Stoßwaffe" werden?
• Welche 10 Tragegründe stellen einen "allgemein anerkannten Zweck" dar?
• Gelten die Ausnahmetatbestände nur während der geplanten Tätigkeit (z. B. Picknick) oder auch auf dem Hin- und Rückweg?
• Laut dem AG Kiel (Urteil Az.: 597 Js-OWI 27781/09) ist auch ein GEschlossener Rucksack als VERschlossenes Behältnis anzusehen. Gilt dies auch für andere Taschen mit Reißverschluss, z.B. Bauchtaschen?
Mit freundlichen Grüßen
Padberg
Sehr geehrter Herr Padberg,
ich bin mir nicht sicher, ob die Wirksamkeit einer bundesweiten Gesetzesregelung anhand der Zahlen einer einzigen deutschen Stadt aussagekräftig beurteilt werden kann – zumal der leichte Anstieg der dortigen Zahlen ohne die Regelung ja auch hätte stärker ausfallen können. Allerdings muss ich sagen, dass ich die aktuellen Zahlen im Detail auch gar nicht kenne, weil ich seit 2009 nicht mehr Berichterstatter für das Waffenrecht und seit dem letzten Jahr auch nicht mehr Mitglied im Innenausschuss des Bundestages bin.
Ich weiß aber aus unserem Austausch in den Jahren 2007/2008, dass Sie sich mit der Materie intensiv beschäftigen. Daher sollte Ihnen bekannt sein, dass eine ganze Reihe der von Ihnen nun gestellten Detailfragen in die Verantwortlichkeit der gesetzesvollziehenden Behörden und insbesondere des Bundeskriminalamts fallen. Falls Sie jedoch noch für die Legislative geeignete Fragen zum Waffenrecht haben, möchte ich Sie bitten, sich an die Kollegen zu wenden, die das Thema aktuell bearbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Grindel MdB