Frage an Reinhard Grindel bezüglich Recht

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Frage von Winfried S. •

Frage an Reinhard Grindel von Winfried S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Grindel

Ich habe einige Fragen zur Änderung des Waffengesetzes und würde mich freuen, wenn Ihre Klarstellungen in einer Verwaltungsvorschrift zu Waffengesetz präzisiert würden, um zukünftig Missverständnisse bei eventuellen Kontrollen zu vermeiden.

1. Frage
Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muß, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?

2. Frage
Zu dem oben genannten Messer ist ein stabiles Futteral vorhanden, das am Gürtel getragen wird. Ein zusätzlicher Riemen mit Druckknopfverschluss verhindert ein unmittelbares Herausnehmen des Messers. a) Wie darf ich vor oder nach einer Wanderung dieses Messer legal in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause transportieren? b) Was versteht der Gesetzgeber unter –verschlossenem- Behältnis genau. Welche Verschlussmechanismen sollte ein am Gürtel geragenes Holster haben, um die Eigenschaft – nicht zugriffsbereit - zu erfüllen?

3. Frage
Klingenlänge von Messern In §42 ist das Führen von Einhandmessern und Messern mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm verboten. Bezieht sich die Klingenlänge auch auf die Einhandmesser oder ist das Führen der Einhandmesser ab nächsten Monat grundsätzlich verboten und nur noch feststehende Messer erlaubt, wenn deren Klingenlänge nicht länger als 12 cm ist.

Mit freundlichen Grüßen

Winfried Schneider

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Sehr geehrter Herr Schneider,

vielen Dank für ihre Fragen zur Änderung des Waffengesetzes, die ich wie folgt beantworten möchte:

zu 1.) Ja

zu 2.a) Da Sie ein berechtigtes Interesse am Führen des Messers bei der Wanderung haben, können Sie es auch auf dem Weg dorthin führen.

zu 2.b) Verschlossen ist ein Behältnis dann, wenn es durch ein Schloss verriegelt oder anderweitig blockiert ist, z.B. eingeschweißt. Beim Führen mit berechtigtem Interesse wird ein verschlossenes Behältnis für die angesprochenen Messer jedoch nicht verlangt.

zu 3.) Das Führensverbot bezieht sich auf alle Einhandmesser, sofern sie nicht für die Berufsausübung, den Sport, die Brauchtumspflege oder einen sonstigen anerkannten Zweck benötigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Grindel