Frage an Reinhard Grindel von Mark P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Grindel,
in Ihrer Antwort an Herrn Posselt haben Sie geschrieben, dass das Mitführen von Einhandmessern für Erste-Hilfe-Maßnahmen einen Ausnahmetatbestand darstellt und deshalb weiterhin erlaubt ist. Das finde ich grundsätzlich richtig.
Allerdings sind ja nicht immer die DRK-Mitglieder als erstes an der Unglücksstelle und es können auch "normale" Passanten schnell zu Ersthelfern werden. Um auf solche Situationen vorbereitet zu sein, müßte ich demnach immer ein Einhandmesser mitführen, da man in der Regel nicht weiß, wann man an einen Unfallort kommt oder selbst einen Autounfall hat, bei dem man sich aus seinem Gurt befreien muß.
Das wäre allerdings gleichbedeutend mt einer generellen Trageerlaubnis für Einhandmesser, solange man als Grund angibt, dass man immer in der Lage sein möchte, anderen zu helfen. Habe ich das richtig gedeutet oder darf nicht sich nicht jeder auf Rettungssituationen vorbereiten?
Mit freundlichen Grüßen
Mark Padberg
Sehr geehrter Herr Padberg,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 01.04.2008.
Sie haben meine Antwort richtig verstanden. Sie bezieht sich nur auf DRK-Mitarbeiter im Einsatz. Die Gesetzesnovelle würde ins Leere laufen, wenn die bloße Behauptung, man wolle im Zweifelsfall mit einem Einhandmesser Personen retten, ausreichen würde, um das Führensverbot zu unterlaufen. Der Gesetzgeber hat den klaren Willen, Einhandmesser aus dem öffentlichen Raum zu verbannen. Durch extrem konstruierte Fallkonstellationen darf der Sinn der Gesetzesänderung nicht ausgehebelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Grindel MdB