Frage von Jürgen Z. • 18.11.2021
Antwort von Rita Hagl-Kehl SPD • 30.11.2021
Das Verbot, Leben gegen Leben abzuwägen – das sich aus der Menschenwürde ergibt – gilt beim Abwehrrecht auf Leben also umfassender als bei der Schutzpflicht für das Leben.