Frage an Rolf Schwanitz bezüglich Familie

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Rolf Schwanitz
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Frage von Uwe N. •

Frage an Rolf Schwanitz von Uwe N. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Schwanitz,

bei der Berechnung des Elterngeldes einer Bekannten von mir, wurde ihr mitgeteilt, daß zwei Monate des Mutterschaftsgeldes als Elterngeld berechnet wird. Zur Begründung gab die Bearbeiterin an: dies sei rechtens, da beides (Mutterschaftsgeld und Elterngeld) Lohnersatzleistungen wären.
Meines Erachtens nach trifft dies nicht so zu, da die Ministerin von der Leyen immer sagte: "Elterngeld wird für zwölf, bzw.14 Monate gezahlt (soweit der Vater sich an der Erziehung des Kindes beteiligt)." Für mich ist daher dies "Betrug" an den Eltern, da Elterngeld und Mutterschaftsgeld aus zwei verschiedenen "Töpfen" bezahlt werden. Mutterschaftsgeld aus der Krankenversicherung und Elterngeld aus staatlichen Mitteln (Bundeskasse). Damit würde sich ausschließen, daß Mutterschaftsgeld als Leistung des Elterngeld angerechnet wird.

Für eine baldige Rückantwort wäre ich sehr verbunden.

Mit freundlichen Grüßen
U. Neumann

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Sehr geehrter Herr Neumann,

im Gesetz zur Einführung des Elterngeldes § 3 Abs. 1 heißt es: "Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das ihr zustehende Elterngeld nach § 2 angerechnet. Das Gleiche gilt für Mutterschaftsgeld, das der Mutter im Bezugszeitraum des Elterngeldes für die Zeit vor dem Tag der Geburt eines weiteren Kindes zusteht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes sowie für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. Stehen die Leistungen nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen."

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dazu folgendes ausgeführt: "Absatz 1 betrifft das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen. Arbeitnehmerinnen werden in der Mutterschutzfrist ab dem Tag der Entbindung dadurch besonders geschützt, dass sie für die Zeit des Beschäftigungsverbots einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss dazu haben, der ihnen im Regelfall das ausfallende Nettoeinkommen während dieser Zeit in voller Höhe ersetzt. Das Gleiche gilt für die Fälle des Satzes 2, etwa die uneingeschränkte Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge. Diese Leistungen und das Elterngeld dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen. Sie können deshalb nicht nebeneinander gewährt werden. Der Zweck des Elterngeldes, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach einer Geburt die Betreuung ihres Kindes übernehmen, ist im Falle gezahlter Mutterschaftsleistungen bereits erfüllt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen sind für den beschränkten Zeitraum und den eingeschränkten Berechtigtenkreis auch wegen des grundsätzlich weitergehenden Umfangs als vorrangige Leistung gegenüber dem Elterngeld anzusehen und deshalb auf das Elterngeld anzurechnen. Soweit die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zustehen, verdrängen sie das Elterngeld auch nur in dem entsprechenden Umfang. Wird also beispielsweise Elterngeld für einen Monat mit 30 Tagen beansprucht und werden in diesem Zeitraum Mutterschaftsleistungen nach den Sätzen 1 oder 2 für sieben Tage bezogen, wird der Monatsbetrag des Elterngeldes um sieben Dreißigstel gekürzt."

Das heißt, das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Denn auch wenn beide Leistungen aus verschiedenen "Töpfen" finanziert werden, so haben sie doch den gleichen Zweck. Beide Leistungen sollen das ausfallende Einkommen ersetzen. Würden beide Leistungen gleichzeitig gewährt, würde das Einkommen praktisch doppelt ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Schwanitz