Frage an Rolf Schwanitz bezüglich Soziale Sicherung

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Rolf Schwanitz
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Frage von Uwe N. •

Frage an Rolf Schwanitz von Uwe N. bezüglich Soziale Sicherung

sehr geehrter herr schwanitz,

siehe haben der diätenerhöhung um ca. 10% zugestimmt, wobei eine angleichung an die gestiegenen lebenshaltungskosten einer der begründungen war.
haben rentner, arbeitslose oder andere sozial schwache mitglieder unserer gesellschaft keinen anspruch auf ähnliche steigerungen, oder finden sie eine "abspeisung" der rentner mit 0,5% steigerung als sozial gerecht? sind die lohneinbußen um ca. 1% gegenüber 1995 der arbeiter eine angemessene beteiligung am gesellschaftliche leben?

bedenkt man, daß leistungen der abgeordneten erst jüngst durch das "bundesverfassungsgericht" (deutschland hat bislang keine verfassung) gerügt und als nicht verfassungsgemäß ausgewiesen wurden (Hartz-gesetze). sind angesichts dieser mangelnden leistungen solche "lohn"-steigerungen gerechtfertigt?

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Sehr geehrter Herr Neumann,

gestiegene Lebenshaltungskosten waren kein Grund für mich, der Änderung des Abgeordnetengesetzes zuzustimmen. Vielmehr waren die Einschnitte bei der Altersversorgung ausschlaggebend für meine Billigung des Gesetzentwurfes. Ich hätte mir bei der Kürzung der Altersversorgung durchaus noch mehr gewünscht, dies war aber gegen den massiven Widerstand unseres Koalitionspartners nicht möglich.

Die Bundestagsabgeordneten haben seit Einführung des Abgeordnetengesetzes im Jahr 1977 mehrfach gegen eine Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung gestimmt. Dies gerät in der Öffentlichkeit häufig in Vergessenheit, weshalb jetzt der Eindruck entsteht, die Bundestagsabgeordneten billigten sich selbst überproportional hohe Steigerungen zu. Im langfristigen Vergleich steht die Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung jedoch durchaus im Einklang mit der Entwicklung bei Löhnen und Renten. So stieg die Abgeordnetenentschädigung zwischen 1977 und 2008 um etwa 90 Prozent. Im gleichen Zeitraum stiegen in Westdeutschland die Arbeitnehmerentgelte um ca. 120 Prozent und die Eckrenten sowie Sozialhilfesätze um rund 105 Prozent (der Osten Deutschlands wurde bei dem Vergleich ausgeklammert, da es Daten erst ab 1990 gibt und die hier sehr kräftigen Lohn- und Rentenerhöhungen seit der Wiedervereinigung das Ergebnis unzulässig verfälschen würden).

Gesetzentwürfe werden im Gesetzgebungsverfahren intensiv auf Verfassungswidrigkeit hin überprüft. Trotzdem kann es in seltenen (!) Fällen passieren, dass Gesetze bzw. Gesetzesteile vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz (unserer Verfassung) erklärt werden. Daraus eine "mangelnde Leistung" der Abgeordneten abzuleiten, halte ich jedoch für abwegig. In dem von Ihnen konkret angesprochenen Fall war es beispielsweise so, dass selbst drei der acht Richter keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den § 44b SGB II hatten.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Schwanitz