Frage an Ronald Pofalla von Arno F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Laut den Protokollen des Parlamentarischen Rates machen die Abgeordneten für die Dauer ihres Mandats Urlaub von ihrem Beruf. Daher haben sie nach Art. 48(3)GG „Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.“
Dem Wortlaut und dem Sinngehalt nach wird ihre Unabhängigkeit durch eine angemessene Entschädigung gesichert.
Das Wort „Entschädigung“ in dem Artikel 48(3)GG besagt, dass sie den Schaden ersetzt bekommen, der durch den Ausfall ihres Beruflichen Einkommens entstanden ist. Durch weitere Einnahmen würden sie, so der Sinngehalt dieses Gesetzes, ihre Unabhängigkeit verlieren.
Die meisten Abgeordneten haben nebenbei noch bis zu 61 bezahlte Nebentätigkeiten.
Wieso können Abgeordnete des Bundestages weiterhin ihren alten Beruf ausüben (z.B. Rechtsanwälte) oder bezahlte Nebentätigkeiten haben, wenn sie eine Entschädigung dafür erhalten, damit sie keiner weiteren bezahlten Tätigkeit nachgehen?