Frage an Sebastian Edathy bezüglich Recht

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Sebastian Edathy
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Frage von Jörg S. •

Frage an Sebastian Edathy von Jörg S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Edathy,

eine Frage zu den "Altfällen" in Bezug auf das DNeuG. Speziell: Die z.A.-Neuregelung

Diejenigen, die 2009 ff fertig werden, bekommen direkt mit Ernennung zum Beamten auf Probe eine Stelle. Somit existiert kein z.A. mehr. Wie ist es mit den Beamten, die bereits seit August 2008 z.A. sind? Hier hab ich unter http://www.bmi.bund.de , konkret: Begründung zur neuen Bundeslaufbahnverordnung folgende Aussage gefunden:

"Zu § 53 (Beamtenverhältnis auf Probe)

[...]

Zu Absatz 2

Für Beamtinnen und Beamte, denen nach bisheriger Rechtslage bei der Begründung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen wurde, gelten aus Gründen des Vertrauensschutzes die bisherigen §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 5 mit der Maßgabe fort, dass sie bereits vor Ablauf der Probezeit angestellt werden können."

Unabhängig von den Regelungen des §147(2) BBG (neu) verstehe ich obige Aussage so, dass auch derzeitige z.A.-Beamte ein Amt übertragen bekommen. Gibt es hierzu schon Informationen?

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Antwort von
SPD

Rehburg, 28. Februar 2009

Sehr geehrter Herr Stumpf,

ich bedanke mich für Ihre Frage zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 20. Februar 2009.

Dazu möchte ich anmerken, dass die von Ihnen thematisierte Bundeslaufbahnverordnung eine von der Bundesregierung und nicht vom Deutschen Bundestag erlassene Rechtsverordnung darstellt. Die Bundesregierung wurde hierzu im neuen Bundesbeamtengesetz (BBG) ermächtigt; der Erlass dieser Rechtsverordnung war aber nicht Teil des Gesetzgebungsprozesses.

Zwar sieht das DNeuG vor, dass allen neu einzustellenden Beamtinnen und Beamten bereits bei der Einstellung ein Amt verliehen wird. Dies gilt nach § 147 Abs. 2 BBG neue Fassung aber gerade nicht für die Beamtinnen und Beamten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind. § 53 der neuen Bundeslaufbahnverordnung stellt meiner Auffassung nach dementsprechend nur klar, dass eine Anstellung bereits vor Ablauf der Probezeit erfolgen kann.

Da das Gesetzespaket inzwischen in Kraft getreten ist, schlage ich vor, dass Sie sich hinsichtlich der Details an Ihren Dienstherren wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB