Frage an Susanne Schneider bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Susanne Schneider
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Frage von Manuel S. •

Frage an Susanne Schneider von Manuel S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Susanne Schneider,

Jede Familie hat einen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, diese Hilfen zur Erziehung sind sehr vielseitig das fängt bei einfachen Erziehungsberatungsstellen an welcher Muttern oder Vätern in akuten Überforderungssituationen mit Rat und Tat zur Seite stehe. Hilfe können auch Hilfen sein zur Erziehungshilfe, wenn die Mutter überfordert, weil sie psychisch Krank ist und der Vater ist gesund dann kann ein Vater Geld vom Jugendamt für Erziehungshilfen beantragen.

Eltern mit psychischer Erkrankung sind keineswegs grundsätzlich ungeeignete Eltern. Eine gute therapeutische Unterstützung und stabiles Umfeld können dafür sorgen, dass sie ihre Aufgaben gut wahrnehmen können. Kein Kind darf leichtfertig aus einer Familie genommen werden. Kann ein Vater auch Geld beantragen, wenn er zur Geburt des Kindes dabei sein will, weil zum Beispiel das eine Fernbeziehung ist?

Als Problem sehe ich die schlechte personelle Ausstattung in den Jugendämtern. Um die Betreuung von Familien in Schwierigkeiten zu verbessern, muss dringend Personal aufgestockt werden. Wer kontrolliert denn die Jugendämter damit die Familien wirklich unterstützt werden und so das Kind nicht einfach in Obhut genommen werden kann?

Mit freundlichen Grüßen
Manuel Schnackertz

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Natürlich sind Eltern mit psychischer Erkrankung keineswegs grundsätzlich ungeeignete Eltern. Ihnen steht aber – wie allen Eltern – ein Recht auf Hilfe zur Erziehung zu. Diese sind gesetzlich geregelt unter den Paragraphen 27 bis 35 im Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII). Diese möglichen Hilfen umfassen ambulante Hilfen (Erziehungsberatung (§ 28), soziale Gruppenarbeit (§ 29), Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer (§ 30), sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)), teilstationäre Hilfen (Tagesgruppe (§ 32)) sowie stationäre Hilfen (gemeinsame Wohnformen für Mütter, Väter und Kinder (§ 19), Vollzeitpflege (§ 33), Heimerziehung (§ 34), intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35)). So bieten beispielsweise die Gesundheits- und Jugendämter der Kommunen umfassende Beratung an, informieren über mögliche kurzfristige, aber auch langfristige Hilfen und klären in Zusammenarbeit mit Eltern und Kind, welche Hilfe notwendig und geeignet ist. Eines der obersten Ziele dieser Hilfestellung ist es, die Erziehungskompetenz der Eltern mit Unterstützungsbedarf zu stärken.

Für sog. Inobhutnahmen gibt es hohe rechtliche Beschränkungen. Grundsätzlich haben Eltern ein gesetzlich besonders geschütztes Recht auf Erziehung ihrer Kinder, sodass Kinder niemals leichtfertig und ohne Anlass aus Familien herausgenommen werden können. Stellen die Jugendämter jedoch fest, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und nehmen die erziehungsberechtigten Eltern keine Hilfen zur Erziehung an, können Jugendämter in enger Absprache mit dem Familiengericht Inobhutnahmen veranlassen. Die Entscheidungen der Jugendämter werden somit durch die Justiz streng kontrolliert.

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat im vergangenen November eine Kinderschutzkommission eingerichtet, die sich insbesondere mit den Belangen von Kindern auseinandersetzt. Im Rahmen der Kommission wird unter anderem auch regelmäßig die Personalsituation und -belastung in den nordrhein-westfälischen Jugendämtern thematisiert. Hier wollen wir mit Hilfe eines Gutachtens Schlüsse für mögliche Reformen ziehen, um die Personalsituation in Jugendämtern und damt auch die Qualität der Kinder- und Jugendhilfe zu verbessern.

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