Auch das sog. Transsexuellengesetz macht seit nunmehr über zehn Jahren keine Vorgaben zu medizinischen Eingriffen.
Das Selbstbestimmungsgesetz wird dabei ausschließlich die Änderungsmöglichkeit des Geschlechtseintrages und der Vornamen im Personenstandsregister neu regeln.
Mit dem Selbstbestimmungsgesetz wird es nun ein erweitertes und bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot geben. Es soll verhindern, dass transgeschlechtliche Menschen gegen ihren Willen zwangsgeoutet werden können.
Grundsätzlich ist eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags möglich. In den Eckpunkten ist eine Sperrfrist von einem Jahr für eine erneute Änderung vorgesehen.
Für Minderjährige ab 14 Jahren ist geplant, dass die Minderjährigen die Erklärung selbst mit Zustimmung der Sorgeberechtigten abgeben können.
Grundsätzlich regeln sich solche Ankerkennungen über das internationale Privatrecht