Frage an Viviane Spethmann bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Viviane Spethmann
CDU
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Frage von Martin H. •

Frage an Viviane Spethmann von Martin H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Moin Frau Spethmann!
Bitte begründen Sie, die von u.a. Ihnen vorgeschlagene zeitliche Trennung von Volksentscheiden von den allgemeinen Wahlen. Was macht Volksentscheide abseits der allgemeinen Wahlen kostengünstiger? Warum wollen Sie Eintragung und Urnenwahl nur bei amtlichen Stellen zulassen? Soll die von Ihnen und Ihren Kollegen eingebrachte Änderung der Volksgesetzgebung die erfolgreiche Durchführung von Volksentscheiden be- oder gar verhindern? Der Vorschlag erweckt den Eindruck einer hart kalkulierten Einschränkung der Bürgerrechte oder den Eindruck krasser Inkompetenz; was von beidem trifft zu?
Vielen Dank und mit den besten Wünschen,
Martin Hensch

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Hensch,
vielen Dank für Ihre Anfrage bei abgeordnetenwatch. Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort die Motive der geplanten Änderungen verständlicher machen zu können.

Durch die zeitliche Trennung der Durchführung von Volksentscheiden und allgemeinen Wahlen wollen wir eine größere Gerechtigkeit unter den einzelnen Volksentscheiden erzielen. Bislang sieht das Volksabstimmungsgesetz einen zeitlichen Trichter vor, so dass Volkentscheide, die eigentlich drei Monate vor bzw. bis zu einem Monat nach einer allgemeinen Wahl stattfinden würden, ebenfalls am Wahltag durchgeführt werden. Können nun aber die Volksinitiativen und auch die allgemeinen Wahlen jeweils getrennt stattfinden, so erhält jede Abstimmung eine größere Bedeutung und so erfolgt eine Gleichbehandlung sämtlicher Initiativen. Theoretisch hätte es am Tag der Europawahl in diesem Jahr zu drei weiteren Entscheiden kommen können (Kita, Wahlrecht und LBK), wodurch jede Initiative an Bedeutung und die allgemeinen Wahlen an Bedeutung verloren hätten. Einen nicht unerheblichen Aspekt stellt auch die Entlastung der ehrenamtlichen Wahlhelfer dar. Diese werden durch das neue Wahlrecht bis zu mehreren Tagen damit beschäftigt sein, die Stimmhefte auszuzählen, so dass eine weitere Belastung durch die Bearbeitung von Volksentscheiden nicht mehr zumutbar ist.

Der Kostenersparnis soll durch die von uns angestrebte Erleichterung und Vereinfachung der Briefabstimmung Rechnung getragen werden. Hierbei könnten bei einer Briefabstimmung, die nicht mit einer allgemeinen Wahl zusammenfällt, pro Entscheid fast 600.000 Euro gegenüber den heutigen Kosten eingespart werden. Bislang gibt es bei der Durchführung von Volksentscheiden einen zwingenden Verweis auf das Wahlrecht zur Hamburgischen Bürgerschaft. Für einen Volksentscheid, der nicht zeitgleich mit einer allgemeinen Wahl durchgeführt werden kann (ggf. Wasser und ?Berufsschulen? in 2005), müssen bei der Durchführung eines Volkentscheides dieselben Vorkehrungen getroffen werden wie bei einer Bürgerschaftswahl. Demnach müssten ca. 1290 Wahllokale bereitgestellt und die Entschädigungen für ca. 11.000 Wahlhelfer gezahlt werden, sowie Aushilfskräfte für die Bearbeitung der Briefabstimmungsanträge bereitgestellt werden. Die dadurch entstehenden Kosten würden in der bisherigen Form nicht mehr anfallen können. Auf diese Weise können Servicesteigerung und Kostenersparnis Hand in Hand gehen. Eine Kostenersparnis übrigens, die auch nicht von den Kosten für die Briefabstimmung wieder verbraucht werden würde. Die Durchführung nach dem neuen Verfahren spart pro Volksentscheid ca. 580.000 Euro. Auf der ersten Stufe der Volksgesetzgebung, der Volksinitiative soll auch weiterhin, die Ihnen sicher bekannten Unterschriftensammlungen ?vor Ort? möglich sein. Insbesondere bleiben die Quoren in Hamburg, die bereits zu den niedrigsten aller Bundesländer zählen, selbstverständlich unverändert. Die Konzentration der Unterschriftensammlungen auf der nächsten Stufe, dem Volksbegehren, auf amtliche Stellen stellt keinen ?Rückschritt ins Unbekannte? dar, sondern stellt eine Rechtslage dar, wie sie bis 2001 in Hamburg galt.. Dabei haben 8 von 16 Bundesländern ebenfalls diese von uns wieder angestrebte Regelung. Eine Erschwernis der Volksgesetzgebung ist dabei aus zwei Gründen nicht erkennbar:
1. das bisher erfolgreichste Hamburger Volksbegehren fand mit 200.000 Eintragungen im Jahre 1998 für ein neues Wahlrecht statt, wobei entsprechend der damaligen Rechtslage auch lediglich eine Eintragung in amtlichen Stellen zulässig war;
2. die Konzentration auf amtliche Stellen beinhaltet gemäß der §§ 9 und 13 Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (HVVVG) die Möglichkeit der Briefeintragung. Es bestünde also theoretisch für die Initiatoren von Volksbegehren die Möglichkeit, anstelle des Sammelns von Unterschriften einfach diese Anträge auf Briefeintragung auszuteilen, so dass niemand, der es nicht möchte, persönlich zu den Ämtern müsste.

Die seit 2001 geltende Regelung ermöglicht es den Initiatoren des Volksbegehrens neben den zuständigen Dienststellen selbst Unterschriften zu sammeln. Diese Erweiterung hat dazu geführt, dass 95% aller Unterschriften nicht in amtlichen Stellen abgegeben worden sind. Artikel 50 der HV schreibt jedoch vor, dass das Volksbegehren vom Senat durchzuführen ist, um ein neutrales Verfahren zu gewährleisten. Unserer Ansicht nach kann und darf es nicht sein, dass die Hamburger Verfassung durch eine einfach gesetzliche Regelung, nämlich des § 9 Absatz 2 HVVVG (der die Volksinitiatoren berechtigt Eintragungslisten auszulegen), ausgehebelt wird. Ein Problem, das übrigens auch schon im damaligen Verfassungsausschuss durchaus gesehen wurde, welches aber nach damaliger Einschätzung nicht als wahrscheinlich angesehen wurde. Ein Fehler, wie sich heute zeigt.

Die Einführung von vertraulichen Einzelbögen lässt eine höhere Beteiligung erwarten, da die Bürger auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vertrauen können. Gleichzeitig bietet eine solche Vorgehensweise auch noch die praktische Möglichkeit, eine maschinelle Auswertung einzuführen, was wiederum die Kosteneffizienz steigern soll. Besondere Erwähnung muss auch finden, dass sich die CDU gleichzeitig für eine Verlängerung der Eintragungsfristen von 14 auf 21 Tage ausgesprochen hat, wodurch auch eine höhere Beteiligung erreicht und die Volksgesetzgebung gestärkt wird.

Die CDU wird also auch weiterhin einen gesetzlichen Rahmen gewährleisten, der den Hamburger Bürgerinnen und Bürgern eine Beteiligung an der hiesigen Politik und deren Gestaltung ermöglicht. Dabei wollen wir das derzeitige Verfahren der Volksgesetzgebung einfacher und kostengünstiger, aber vor allem auch transparenter und gerechter gestalten.

Mit freundlichen Grüßen

Viviane Spethmann

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Hensch,

zu meiner Antwort vom 17.01.2005 möchte ich gerne eine Berichtigung vornehmen, da es dort zu einer Verwechslung meinerseits gekommen war. Und zwar hatte, dass von mir dort angesprochenen Volksbegehren den Titel "Für Bürgerentscheide in den Bezirken" und "Mehr Demokratie in Hamburg". Es ging dort nicht um ein neues Wahlrecht. Ferner fand dieses auch bereits im Jahre 1997 und nicht
erst 1998 statt. Des weiteren möchte ich hinzufügen, dass vorgesehen ist, die damals vorgenommenen Benachrichtigungen der Haushalte in Zukunft durch
Anzeigen in Zeitungen und durch Plakatierungen zu ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Viviane Spethmann