Der Turmfalke genießt in NRW eine ganzjährige Schonzeit. Daher ist eine Bejagung nicht gestattet und steht im Sinne des Landesjagdgesetzes unter Strafe.
Nordrhein-Westfalen verfolgt zudem zunehmend das sogenannte „Schwammprinzip“, bei dem Regenwasser vor Ort gespeichert wird, um es langsam zu verdunsten und zu versickern.