Frage an Willi Zylajew bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Willi Zylajew
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Frage von Helmut G. D. •

Frage an Willi Zylajew von Helmut G. D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Herr Zylajew,

am 13.10.2010 erhielt ich durch ein Schreiben meiner Bank Kenntnis über eine Kontenpfändung, veranlasst durch die Stadtkasse Kerpen, deren Benachrichtigung ich erst einen Tag später erhielt. Tatsächlich wurde hier mein Arbeitslosengeld II gepfändet. Im Schreiben der Stadtkasse heißt es u.a. :

….. ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden.

Möglich wurde diese Pfändung durch den Umstand, das mir von der sogenannten „ 7-Tage-Frist“ nichts bekannt war. Wie eine sehr intensive Internet - Recherche über mehrere Tage ergab, den gleich mir Betroffenen zu weit über 95 % ebenfalls nicht. Diese „ 7-Tage-Frist“ heißt – kurz und vereinfacht ausgedrückt - nichts anderes als: „ Wer so blöde ist und hebt nach Eingang seiner XY- Sozialleistung nicht jeden Cent bei der Bank ab, kann gepfändet werden.“
Gerade Ihre – aber nicht nur ihre - Partei tut sich unrühmlich bei Bestrebungen zur weiteren Verminderung der juristischen Möglichkeiten für Empfänger von Sozialleistungen hervor. Aber auch der o. a. Auszug zeigt die systematische Aushöhlung der Bürgerrechte nach dem Motto: „Erst pfänden – dann benachrichtigen“.

Die Fragen an Sie sind jetzt:

Wie sehen Sie den Umstand das - vor allem von Sozialbehörden – der “Kundschaft“ wichtige Bestimmungen und Regelungen vorenthalten werden (die Medien berichten laufend hiervon) ?

Wurde deshalb die „ 7-Tage-Frist“ geschaffen? (Bei mir treffen Kontoauszüge teilweise erst nach Fristablauf ein.)

Mit freundlichen Grüßen

Helmut G. Domgörgen

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Sehr geehrter Herr Domgörgen,

vielen Dank für Ihre Frage vom 18.10.2010 auf der Internetseite www.abgeordnetenwatch.de

Jeden Tag trifft in meinem Büro eine Flut von Emails ein. Neben den unerwünschten Werbemails befinden sich darunter Anfragen und Informationen, die anonym oder unter Verwendung eines falschen Namens an mich gesendet werden. In den vergangenen Jahren wurden einige meiner Antwortschreiben missbräuchlich verwendet. Dies lässt mich im Bezug auf Emails und Internetbeiträge vorsichtig agieren. Darum gibt es für mich Grundsätze, die bei jeder Form der schriftlichen Kommunikation eingehalten werden sollten.

In Abstimmung mit meinen Mitarbeitern gilt der Grundsatz, dass nur Emails beantwortet werden, bei denen Namen und vollständige Adresse angegeben sind. Dies praktiziere und kommuniziere ich seit langem. Die von abgeordnetenwatch.de übermittelten Anfragen stellen eine neue Form der Bürgerkommunikation dar. Ohne Übermittlung der vollständigen Adressdaten würde eine Beantwortung der Anfrage gegenüber den konventionellen Wegen eine Ungleichbehandlung darstellen.

Damit auch Ihre Anfrage Berücksichtigung findet, möchte ich Sie bitten, mir Ihre Frage und Ihre vollständige Adresse per Email (willi.zylajew@bundestag.de) an mich zu schicken. Ihre Anfrage wird dann selbstverständlich beantwortet.

Ich hoffe, Sie verstehen meine Gründe warum ich mich nur in der geschilderten Form daran beteilige. Mir geht es nicht darum, diese Plattform zu ignorieren. Ich halte jedoch die persönlich-schriftliche Kommunikation zwischen Abgeordnetem und Bürger auf beiden Seiten für tragfähiger.

Mit freundlichen Grüßen

Willi Zylajew

Anmerkung der Redaktion
Dieser Text ist ein Standard-Textbaustein, der die Frage nicht beantwortet. Wir zählen sie daher nicht in der Statistik.
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Sehr geehrter Herr Domgörgen,

vielen Dank für Ihre Frage vom 18.10.2010 auf der Internetseite www.abgeordnetenwatch.de.

Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch dienen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und sind demnach grundsätzlich nicht pfändbar. Die ausgezahlte Leistung auf einem Girokonto ist prinzipiell 7 Tage geschützt. Während dieser Frist können Gläubiger keine Ansprüche geltend machen. Pfändungen sind zudem nur unter Berücksichtigung des festgesetzten Selbstbehaltes im Rahmen der allgemeinen Pfändungstabelle nach § 850 c ZPO möglich. Hier liegt der Freibetrag derzeit bei 989,99 Euro (vom bereinigten Nettoeinkommen). Dieses Einkommen ist somit gesetzlich geschützt.

Die Auskunftspflicht von Behörden gegenüber den Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren ist sowohl im allgemeinen Verwaltungsrecht als auch im Sozialrecht deutlich geregelt. Zum Umfang der behördlichen Auskunftspflicht gehört auch die Beratungspflicht gegenüber den Beteiligten, insbesondere dann, wenn jemand seine wesentlichen Rechte bei der Verfolgung seiner Interessen nicht kennt. Hier bestehen klare Vorgaben an die staatliche Verwaltung. Insoweit gehört auch die Rechtsbehelfsbelehrung dazu. Wird in die Rechte eines Bürgers durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung eingegriffen, so ist die Verwaltung verpflichtet, dem Betroffenen seine Anfechtungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Kommt eine Behörde den oben genannten Pflichten nicht nach, besteht die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch durch die Verwaltungsgerichte durchzusetzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Willi Zylajew MdB