Frage an Winfried Kretschmann bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Winfried Kretschmann
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Tim T. •

Frage an Winfried Kretschmann von Tim T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Kretschmann,

treten Sie in die Tradition von Herrn Mappus, der beim EnBW-Deal sein Urteilsvermögen (wahrscheinlich) in guter Absicht über die rechtlichen Bedenken stellte?
Wollen Sie im Fall der sogenannten 2m Regel des LWaldG ähnliches tun. Bisher sind Sie und Ihre Partei jegliche Antwort auf die Frage schuldig geblieben, welches die juristischen „wichtigen Gründe“ sind, die nach den Bestimmungen des BWaldG Voraussetzung für die Einschränkung unserer Rechte aus dem BWaldG und der Verfassung sind. Ich frage Sie, können oder wollen Sie diese Gründe nicht nennen?
Wenn sie nicht können, schränken Sie unsere Rechte unzulässig ein und die Beibehaltung der 2Meter Regel ist dann reine Willkür! Wenn Sie nicht wollen, nehmen Sie billigend in Kauf, das sich nicht nur über 58.000 Petenten, sondern auch mehrere Millionen Radfahrer willkürlich in ihren Rechten eingeschränkt fühlen.
Sie haben einmal gesagt: „Nichts ist für eine Demokratie so schädlich, wie der Eindruck von Willkür!“ Meine Frage an Sie: liegt Ihnen an dieser Demokratie und wird Ihre Partei die Frage nach der Rechtmäßigkeit beantworten oder wenn sie dies nicht können sich für die Abschaffung der 2m Regel stark machen?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Trabandt,

Vielen Dank für Ihre Einschätzung zur Zwei-Meter-Regelung.

Das Landeswaldgesetz inklusive der Zwei-Meter-Regel soll die Rechte der Bürgerinnen und Bürger keinesfalls einschränken. Im Gegenteil: Das baden-württembergische Landeswaldgesetz bietet den Waldnutzenden einerseits Rechtssicherheit und andererseits ein Mittel, das Erholungsgebiet Wald flexibel, an örtliche Gegebenheiten angepasst und selbstverantwortlich zu gestalten. Wie auch die Entscheidung des Petitionsausschusses, der die Veränderung des Landeswaldgesetzes abgelehnt hat, zeigt, ist diese Regelung adäquat, um die unterschiedlichen Ansprüche, die die Interessensgruppen an die Nutzung der Wälder stellen, auszugleichen und vor Ort zu verwirklichen.

Das baden-württembergische Landeswaldgesetz ist deshalb rechtssicher, da es mit der ausdrücklichen Formulierung der Zwei-Meter-Regel und der Ausnahmeregelung ein eindeutiges Gesetz darstellt. In den Waldgesetzen anderer Bundesländer wird teilweise nicht auf eine konkrete Wegbreite, sondern auf unbestimmte Rechtsbegriffe verwiesen – so beispielsweise in Hessen. Dort ist das Radfahren nur auf befestigten oder naturfesten Wegen, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen „unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist“, gestattet. Diese Angaben bringen für Waldnutzende aber nicht mehr, sondern weniger Klarheit.

Darum möchten wir uns als Landesregierung dafür stark machen, die Potentiale und Chancen wahrzunehmen, die das Landeswaldgesetz mit der Zwei-Meter- und der Ausnahmeregelung offeriert. Neben der verstärkten Kommunikation der individuellen Gestaltungsmöglichkeit vor Ort werden auch die Unteren Forstbehörden, die auf kommunaler Ebene über Ausnahmen entscheiden, dazu angehalten, mit den Interessensverbänden und Waldnutzenden vor Ort am Streckennetz zu arbeiten. Das Mountainbike-Handbuch https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/Remote/mlr/Mountainbike-Handbuch.pdf dient hierbei als wichtige Informationsquelle für alle Beteiligten.

Mit freundlichen Grüßen,

Winfried Kretschmann

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