Frage an Wolfgang Beuß bezüglich Gesundheit

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Wolfgang Beuß
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Frage von Johannes P. •

Frage an Wolfgang Beuß von Johannes P. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Beuß,

ich wende mich an Sie als Sprecher für Wissenschaftspolitik,mich interessiert das Thema UKE im Wissenschaftsausschuss.
Im April diesen Jahres sind durch einen öffentlich bekannt gewordenen Brief von 15UKE-Chefärzten bzw.Ärztlichen Direktoren an den UKE-Vorstand einige Defizite des Klinikums bekannt geworden.Ein benanntes Problem,um das es mir hier vorrangig geht, ist die mangelnde Ausstattung von Krankenstationen mit Pflegepersonal.
Die Internetpräsenz ihres CDU-Landesverbandes zitiert Sie:Daß Sie erst durch das öffentlich werden dieses Schreibens von den Problemen dort erfahren hätten.
IAngesichts des Klärungsbedarfs der Beschwerden im Interesse der Mitarbeiter hätte ich gerne von Ihnen gewusst,wie das wohl angehen kann.Denn schließlich haben UKE-Mitarbeiter schon vor dem April diesen Jahres Überlastungsanzeigen aus ihrer Verantwortung heraus geschrieben.Und wie stehen Sie zu dieser Aussage,vor dem Hintergrund,daß das Budget des UKE(das man sich dann ja auch wieder in Stellen umrechnen kann)auch von Ihrer Fraktion mitbeschlossen wurde??Und:Wissen Sie wie man bislang mit den erwähnten Überlastungsanzeigen in der Wissenschaftsbehörde umgegangen ist?

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Purwin

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Purwin,

wegen meines Urlaubs komme ich erst heute dazu, Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragen zu geben.

1.
Die sog. Überlastungsanzeige ist ein allgemein im Arbeitsrecht verwendeter Begriff für die, zumeist schriftliche, Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten, dass nach Einschätzung des Arbeitnehmers aufgrund der bestehenden Arbeitsbedingungen eine Überlastung eingetreten ist, die dazu führt, dass die Arbeitsaufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können und hieraus möglicherweise gar eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit resultieren kann. Aufgrund der allgemeinen aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Schadensabwendungspflicht des Arbeitnehmers (vgl. z.B. § 241 Abs. 2, § 242 BGB) sowie aus spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. §§ 15, 16 Arbeitsschutzgesetz) kann nicht nur das Recht sondern sogar die Verpflichtung des Arbeitnehmers entstehen, auf eingetretene oder drohende Schäden im eigenen Arbeitsbereich hinzuweisen.

Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Vorgang im operativen Geschäft, das in der Verantwortung des Vorstandes liegt (vgl. § 11 UKEG). Das UKE hat den Umgang mit derartigen Überlastungsanzeigen in der aktuellen internen Verfahrensanweisung "Bearbeitung von Überlastungsanzeigen" (VA 1.5.30) vom 05.06.2009 geregelt. Eine Information der Kuratoriumsvorsitzenden und/oder des Kuratoriums erfolgt nur, sofern besondere Vorkommnisse gemäß § 16 (2) der UKE-Satzung vorliegen (vgl. Ziffer 2).

2.
Das UKE ist eine rechtlich selbständige Körperschaft öffentlichen Rechts. Grundsätzlich obliegt die Steuerung öffentlicher Unternehmen dem Senat und nicht der Bürgerschaft. Die Bürgerschaft ist zu befassen, wenn das Etatrecht berührt ist (z.B.Gründung öffentlicher Unternehmen) oder bei Verkäufen von öffentlichen Unternehmen (§ 72 HV). Wesentliches Steuerungsgremien der Unternehmen sind die Aufsichtsräte, denen in der Regel der Präses der jeweiligen Fachbehörde vorsitzt. So ist es auch beim UKE. Die Steuerung erfolgt über das Kuratorium (§ 8 UKEG) unter der Leitung von Frau Senatorin Dr. Gundelach.. Der Vorstand berichtet dem Kuratorium regelmäßig vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des UKE. Über besondere Vorkommnisse wird außerdem die Vorsitzende des Kuratoriums außerhalb der Kuratoriumssitzungen informiert (§ 16 Abs.2 UKE-Satzung). Unabhängig davon liegt die Rechts- und Organaufsicht (nicht die Fachaufsicht) bei der Behörde für Wissenschaft und Forschung (§ 3 Abs. 5 UKEG) .

3.
Es ist richtig, dass das UKE außerdem Zuwendungsempfänger der FHH ist. Es erhält im Wesentlichen einen jährlichen Betriebszuschuss für Forschung und Lehre und Zuwendungen für Investitionen. Die Bürgerschaft ermächtigt den Rahmen durch den Beschluss über den Haushaltsplan. Die Zuwendung und die Kontrolle der Mittelverwendung obliegt der zuständigen Behörde. Auch aus dem Etatrecht der Bürgerschaft ist nicht abzuleiten, dass Bürgerschaftsabgeordnete über einzelne Vorfälle aus dem operativen UKE-Geschäft zu unterrichten wären. Im Übrigen betreffen die Überlastungsanzeigen vorwiegend den Bereich der Krankenversorgung. Die Kosten für das in der ambulanten und in der stationären Krankenversorgung eingesetzte Personal des UKE werden ganz überwiegend durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger bzw. die Selbstzahler (oder deren private Versicherer) getragen, nicht aber aus Mitteln des Hamburgischen Haushalts, auf den allein sich das Etatrecht der Abgeordneten der Bürgerschaft beziehen kann.

Mit freundlichem Gruß

Wolfgang Beuß