Frage an Wolfgang Beuß bezüglich Recht

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Wolfgang Beuß
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Frage an Wolfgang Beuß von Gerhard R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Beuß,

nachfolgend wird bewiesen: Die Übernahme des kirchlichen Kita-Finanzierungsanteils durch die Stadt Hamburg wäre eine nach dem Haushaltsrecht verbotene Doppelfinanzierung.
Werden Sie darüber den Senat informieren?

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer
- der jährl. Einnahmeverlust des Staates übersteigt deutlich 3 Milliarden Euro - hat nach den folgenden Stellungnahmen nicht nur den Zweck, Kirchensteuerpflichtige zu entlasten sondern auch die sozialen Leistungen der Kirchen
- zum Beispiel Kinderbetreuung - zu ermöglichen.

Bundesfinanzministerium: Ziel der steuerlichen Absetzbarkeit ist die Begünstigung anerkannter Religionsgesellschaften aus kirchen- und sozialpolitischen Erwägungen.

Bischöfliche Finanzkammer des Bistums Augsburg: Die Vergünstigung unterstützt mittelbar auch die Kirchen bei der finanziellen Sicherstellung ihres gesellschaftsdienlichen Auftrags.

Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichhen Entwicklung: Man kann argumentieren, dass die Kirchensteuer wie Spenden an gemeinnützige Organisationen behandelt werden sollte, da die Kirchen mit diesen Einnahmen soziale Leistungen, Kinderbetreuung und dergleichen, finanzieren.

Manche Kirchenvertreter wollen - wie Kirchhof - für die steuerliche Absetzbarkeit rechtliche Gründe konstruieren.
Auf Anfrage teilte der Geschäftsführer des Sachverständigenrats mit: Im Jahresgutachten 2003/04 wurde von der Position des Herrn Kirchhof abgewichen.

Freundliche Grüße
Gerhard Reth

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Reth,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen kurz und knapp mit „Nein“ beantworte.

Mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang Beuß