Frage an Wolfgang Beuß bezüglich Recht

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Wolfgang Beuß
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Frage von MA pol Dragan P. •

Frage an Wolfgang Beuß von MA pol Dragan P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Beuß,

wenn Antworten unvollständig oder ausweichend sind, ist dies für alle Beteiligten unbefriedigend und zeitraubend.

Welche Erklärung finden Sie dafür, dass die gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit bei Christen größer als bei Konfessionslosen ist?

Sind Sie - wie Frau von der Leyen - der Auffassung, dass der christliche Glaube anderen überlegen ist?

Offenbar ist es für Sie kein wichtiges Problem, dass andere Religionsgemeinschaften und Konfessionslose (wurden diese absichtlich nicht von Ihnen erwähnt?) bei den Sendezeiten von den Rundfunkanstalten benachteiligt werden. Ist dieser Eindruck richtig?

Schließlich verstossen Kirchenstaatsverträge in eklatanter Weise gegen Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz und stellen eine Privilegierung der Kirchen dar. In Deutschland besteht ein "hinkendes Recht", was die Trennung von Staat und Kirche angeht. Siehe z.B. Wikipedia "Trennung von Staat und Kirche". Ich selbst als Atheist muß als Steuerzahler die Kirchen subventionieren und kann mich wegen des Zwangscharakters der Steuern nicht dagegen wehren. Siehe auch Carsten Frerk "Finanzen und Vermögen der Kirchen in Deutschland" und auch "Caritas und Diakonie in Deutschland".

Mit freundlichen Grüßen

MA pol Dragan Pavlovic

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr MA pol Dragan Pavlovic,

vielen Dank für Ihre erneute Frage.

zu Ihrem Vorwurf, dass Kirchenstaatsverträge gegen das Grundgesetz verstoßen, möchte ich folgendes Ausführen:

Die Kirchenstaatsverträge verstoßen nicht gegen Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Das Grundgesetz gebietet nicht, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften gleich behandelt (Beschluss des BVerfG vom 04.10.1965). Er darf, der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung (WRV) folgend, Besserstellungen (beispielsweise Staatsverträge mit Übertragung hoheitlicher Aufgaben wie der Erhebung von Kirchensteuer) auf die Religionsgesellschaften beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Denn durch die Verleihung dieses Status kommt zum Ausdruck, dass es sich hier um Religionsgesellschaften handelt, die durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten, die also innerhalb des öffentlichen Lebens und demgemäß auch für die staatliche Rechtsordnung besondere Bedeutung besitzen. Diese Unterscheidung würde nur dann den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verletzen, wenn es anderen Religionsgemeinschaften in unzumutbarer Weise erschwert würde, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllen (Beschluss des BVerfG vom 04.10.1965). Davon kann jedoch keine Rede sein. Wie Sie sicherlich wissen, gibt es Staatsverträge nicht nur mit den christlichen Kirchen, sondern beispielsweise auch mit dem Zentralrat der Juden, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist.

Sie als Atheist müssen die Kirchen nicht durch Steuern subventionieren. Denn indem Sie weder Mitglied der katholischen, noch der evangelischen Kirche sind, fallen Sie nicht unter Art 16 Abs. 1 des Kirchenstaatsvertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg und nicht unter Art. 13 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Nach beiden Artikeln können die jeweiligen Kirchen nach Maßgabe der Gesetze nur von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und Kirchengeld erheben und dafür eigene Kirchensteuergesetze und Verordnungen erlassen.

Auch eine indirekte Subventionierung der Kirchen durch Steuern ist ausreichend vorgebeugt. Zwar wird die Kirchensteuer von den Finanzämtern des Staates eingezogen, so dass bei diesen Verwaltungsgebühren anfallen, die wiederum über allgemeine Steuern vorfinanziert werden müssen. Jedoch ist in den Staatsverträgen explizit geregelt (vgl. Art. 16 Abs. 4 des Vertrages mit dem Heiligen Stuhl und Art. 14 Abs. 2 des Vertrages mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche), dass die Stadt Hamburg für die Verwaltung der Kirchensteuer eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens erhalten wird.

Mit freundlichen Grüssen,

Wolfgang Beuß