Frage an Wolfgang Gunkel bezüglich Soziale Sicherung

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Wolfgang Gunkel
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Frage an Wolfgang Gunkel von Reiner W. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Gunkel,

zur Zeit wird uber ein neues Gesetz zur Sterbehilfe debatiert und es liegen vier Anträge vor. Für welchen Vorschlag werden Sie stimmen und warum ?

Mit freundlichen Grüßen

Reiner Weigel

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Weigel,

die Ärzteschaft sowie ein großer Teil der Bevölkerung lehnen strafrechtliche Verbote im Bereich der Suizidhilfe ab. Dieser Bitte soll der Gesetzentwurf zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung, den ich unterstütze, entsprechen.
Der von mir unterstützte Gesetzentwurf will Rechtssicherheit für Ärzte und todkranke Patienten. Da das ärztliche Standesrecht in 10 von 17 Landesärztekammern eine Suizidhilfe untersagt, will der Gesetzentwurf statt zusätzlicher strafrechtlicher Verbote eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, auf deren Grundlage todkranke Menschen ihren Arzt des Vertrauens bitten können, ihnen nach einer umfassenden Beratung über alternative, insbesondere palliativmedizinische Behandlungen auf freiwilliger Basis zu helfen, selbst aus dem Leben zu scheiden. Eine solche Regelung bewahrt Ärzte dort, wo das ärztliche Standesrecht eine Suizidhilfe untersagt, davor, dass ihre Gewissensentscheidung berufsrechtliche Sanktionen nach sich zieht, da sie als staatliches Recht Vorrang hat vor dem Standesrecht der Ärzte.
Der Gesetzentwurf sieht einen neuen § 1921 a im Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Diese Vorschrift erlaubt es volljährigen und einwilligungsfähigen Personen, die an einer unmittelbar zum Tode führenden Erkrankung leiden, ihren Arzt um Hilfe bei der selbstvollzogenen Lebensbeendigung zu bitten, wenn sie über alternative, insbesondere palliativmedizinische Möglichkeiten aufgeklärt wurden und mindestens ein weiterer Arzt die Diagnose bestätigt hat. Demnach scheidet eine ärztliche Suizidhilfe bei psychischen Erkrankungen oder im Fall einer die Einwilligungsfähigkeit ausschließenden Demenz auf der Grundlage dieser Vorschrift aus. Für den Arzt gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit.
Der Gesetzentwurf sieht das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und behandelndem Arzt für das einzig geeignete Forum, in dem in verantwortlicher Weise und aufgrund ärztlicher Fachkenntnis Entscheidungen im Hinblick auf das Lebensende getroffen werden können. Daher lehnt er Sterbehilfeorganisationen ab.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Gunkel, MdB