Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)

Wenn der Landtag im Notstandsfall, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen, nicht zeitnah zusammenkommen kann, tritt der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung als Notparlament an die Stelle des Gesamtlandtags.

NachnameVornameFraktionRolle im Ausschuss Absteigend sortieren
SchochAlexanderDIE GRÜNENStellv. Mitglied
SchwarzAndreaDIE GRÜNENStellv. Mitglied
SeemannStefanieDIE GRÜNENStellv. Mitglied
WalterJürgenDIE GRÜNENStellv. Mitglied
ZimmerElkeDIE GRÜNENStellv. Mitglied
BeckerAlexanderCDUStellv. Mitglied
BurgerKlaus MartinCDUStellv. Mitglied
DeuschleAndreasCDUStellv. Mitglied
DörflingerThomasCDUStellv. Mitglied
Freiherr von EybArnulfCDUStellv. Mitglied
GentgesMarionCDUStellv. Mitglied
GramlingFabianCDUStellv. Mitglied
Gurr-HirschFriedlindeCDUStellv. Mitglied
Hartmann-MüllerSabineCDUStellv. Mitglied
HaukPeterCDUStellv. Mitglied
HockenbergerUlliCDUStellv. Mitglied