Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)

Wenn der Landtag im Notstandsfall, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen, nicht zeitnah zusammenkommen kann, tritt der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung als Notparlament an die Stelle des Gesamtlandtags.
NachnameVornameFraktionRolle im Ausschuss Absteigend sortieren
Saint-CastNadyneBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
SalomonAlexanderBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
SchochAlexanderBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
SchwarzAndreaBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
SeimerPeterBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
SperlingSwantjeBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
TokTayfunBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
WaldbüßerArminBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
WehingerDorotheaBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
WolfGuidoCDUStellv. Mitglied
VogtTobiasCDUStellv. Mitglied
TeufelStefanCDUStellv. Mitglied
SchütteAlbrechtCDUStellv. Mitglied
SchindeleKatrinCDUStellv. Mitglied
Pfau-WellerNatalieCDUStellv. Mitglied
Neumann-MartinChristineCDUStellv. Mitglied