Antwort 31.10.2025 von Johann Saathoff SPD
Nach dem Versorgungsausgleich sind die Rentenanwartschaften der Ex-Partner grundsätzlich eigenständig und können nicht mehr dem Ex-Partner übertragen werden. Davon sieht das Gesetz eine Ausnahme vor:
Nach dem Versorgungsausgleich sind die Rentenanwartschaften der Ex-Partner grundsätzlich eigenständig und können nicht mehr dem Ex-Partner übertragen werden. Davon sieht das Gesetz eine Ausnahme vor:
Beim Versorgungsausgleich findet ein Eigentumsübergang statt
Sie sprechen mit Ihrer Anfrage eine Thematik an, die bereits mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen war. Hierbei wurde wiederholt bestätigt, dass der §37 Abs. 2 VersAusglG mit dem Art. 14 GG vereinbar ist.

Ihren Unmut darüber, dass ein Rentenanspruch trotz Ablebens des Ehepartners durch den
Versorgungsausgleich gemindert wird, kann ich menschlich nachvollziehen.