Antwort 05.11.2009 von Jörg van Essen FDP
(...) 3 Abs. 2 S. 2 GG eine starre Quotenregelung, d.h. eine verbindliche Anordnung zur Bevorzugung von Frauen, bis eine zahlenmäßige Parität mit den Männern erreicht ist, ohne flexible Ausnahmen zugunsten von Männern vorzusehen oder die Bevorzugung und Förderung von Frauen an konkret vorhandene Nachteile zu knüpfen, nicht gestatten (Scholz a.a.O., Rn. (...)