(...) Ohne diese Fraktionsdisziplin wäre auch die Arbeitsfähigkeit der Regierung stark eingeschränkt, da von denjenigen aus der eigenen (Regierungs-)Fraktion, die nicht dem Mehrheitsprinzip folgen, gemeinsam mit der Opposition die Gesetzgebung blockiert werden würde. (...)
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(...) ich kann bei Abstimmungen im Landtag absolut frei entscheiden. Ich bringe meine Meinung innerhalb der Fraktion ein und folge dabei meinen Überzeugungen und meinem Gewissen. (...)
(...) Fraktionszwang besteht nicht. (...)

(...) Laut Artikel 38 des Grundgesetzes sind Abgeordnete nur ihrem Gewissen verpflichtet. (...) Eine Disziplinierung oder Sanktionierung deshalb findet nicht statt. (...)

(...) Nur so können wir auf lange Sicht in der Auseinandersetzung um den besten Weg mit der anderen Fraktion bestehen. In der Öffentlichkeit wird diese Vorgehensweise, die den Kompromiss voraussetzt, oft als „Fraktionszwang“ bezeichnet, was Quatsch ist. Anderslautende Meinungen als die Mehrheitsmeinung der Fraktion gibt es immer wieder und muß von einem Abgeordneten auch vertreten werden, da er nur seinem Gewissen und dem Recht gegenüber verantwortlich ist. (...)
