Sehr geehrter Herr Holzhauer,
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(...) über einen Misstrauensantrag muss laut Verfassung des Landes Berlin, Artikel 57 Absatz 2 Satz 2 ( http://www.parlament-berlin.de/pari/web/wdefault.nsf/vFiles/D14/$FILE/Verfassung%20von%20Berlin%20(17.03.10).pdf ), namentlich abgestimmt werden. Eine geheime Abstimmung ist damit ausgeschlossen. (...)
(...) Ich antworte einmal verkehrt herum. Ja es wäre sehr wünschenswert einen Misstrauensantrag geheim abstimmen zu können um Fraktionsdisziplin und öffentlichen Druck von den Abgeordneten zu nehmen. Gleichzeitig ergibt auch eine namentliche Abstimmung Sinn, denn so kann sich keiner der Abgeordneten von seiner ganz persönlichen Verantwortung frei machen. (...)
(...) Die Feststellung, ob ein Angeklagte eine bestimmte Straftat begangen hat, obliegt allein dem Gericht und nicht den psychiatrischen Sachverständigen. Abhängig vom Gutachtensauftrag haben psychiatrische Sachverständige mit Hypothesen zu arbeiten, d. h. (...)