Ab wann und auf welchem Wege die Beantragung in Sachsen möglich ist, kann ich aufgrund der Zuständigkeit der sächsischen Staatsregierung nicht sagen.
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Eine Rückerstattung erhalten Sie spätestens mit der Jahresendabrechnung 2023, möglicherweise sogar schon früher.
Leider geht aus Ihrer Fragestellung nicht hervor, ob Sie überhaupt zum Personenkreis der Antragsberechtigten gehören, denn als Kleinunternehmerin (ohne Verpflichtung zur Vorsteuerpauschale) haben Sie nur dann einen Anspruch auf die Energiekostenpauschale, wenn Sie gleichzeitig aktiv beschäftigt waren mit einem zusätzlichen Nebenerwerb.
Der Verantwortliche ist in Ihrem Fall der Arbeitgeber, der für den Fall eines Ausfalls dafür haften sollte, dass ein Stellvertreter o. ä. für den Fall die Aufgaben übernimmt.
Ich beteilige mich nicht länger am Portal abgeordnetenwatch.de. Um Ihre Frage dennoch zu beantworten, bitte ich um Mitteilung Ihrer E-Mail-Adresse an antje.tillmann@bundestag.de.
Bisher ist mir nicht bekannt, dass die Bundesregierung die Anhebung der Grenze nach §19 UStG für Kleinunternehmer plant