(...) wegen ethnischer Herkunft untersagt, verstoße, weil der Ostdeutsche keine eigene Ethnie darstelle. Nach meinem Rechtsverständnis aber wäre es nicht mit Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes vereinbar, wenn jemand mit der Begründung, er sei Ostdeutscher, einen Nachteil wegen seiner geographischen Herkunft hinnehmen müsste. Eine andere Auslegung des Diskriminierungsgesetzes hätte ich daher begrüßt. (...)
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
(...) Die in Art 146 GG erwähnte Möglichkeit einer neuen gesamtdeutschen Verfassung ist jedoch lediglich ‚deklatorisch’ zu verstehen und normiert den ohnehin selbstverständlichen Grundsatz, dass das Grundgesetz durch eine neue Verfassung abgelöst werden kann. Zu keinem Zeitpunkt aber war eine neue gesamtdeutsche Verfassung im Sinne des Art. (...)
(...) Die Änderung bestand in einem Einschub, der - in Parallele zur Präambel - noch einmal die Geltung des Grundgesetzes für das wiedervereinigte Deutschland festhielt. Man kann und darf die Schlussbestimmung aber nicht als reinen Wiedervereinigungsartikel lesen, dem mit Eintritt derselben gleichsam der Gegenstand abhanden gekommen sei. Gleichzeitig ist das Grundgesetz keine „Verfassung“ auf Abruf. (...)
(...) Wenn ich Artikel 146 GG richtig verstehe, dann wurde er bereits umgesetzt mit der Wiedervereinigung: "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Volk gilt," heißt es im ersten Teil des Artikels, und das GG gilt heute in Hamburg und in Dresden gleichermaßen. Der zweite Teil des Artikel 146 handelt von der Geltungsdauer des GG: es "verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist." (...)
(...) Auch ich persönlich bin der Überzeugung, dass unser bestehendes Grundgesetz sich gerade im Bezug auf die Grundrechte und den Rechtsschutz der Bürger als sehr ausgewogen und belastbar bewährt hat. (...)
(...) Mit Vollzug der staatlichen Einheit am 3. Oktober 1990 ist das Grundgesetz aber zur gesamtdeutschen Verfassung geworden, die nicht mehr nur übergangsweise Geltung beansprucht. (...)