Antwort 11.09.2005 von Carsten Müller CDU
Hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages von 8.000 Euro ist zu beachten, dass danach eine Besteuerung mit einem auf 12% ermäßigten Eingangssteuersatz einsetzt.
Hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages von 8.000 Euro ist zu beachten, dass danach eine Besteuerung mit einem auf 12% ermäßigten Eingangssteuersatz einsetzt.
Sehr geehrter Herr Schinowski,
Sehr geehrter Herr Spitzer,