Diesen veränderten rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen trägt das Selbstbestimmungsgesetz inhaltlich und sprachlich Rechnung. Daher stellt das SBGG den Begriff der "Geschlechtsidentität" in den Vordergrund (vgl. §§ 1,2 SBGG-Entwurf) und verzichtete auf Begrifflichkeiten, die als Ausdruck eines fremdbestimmten Blicks auf die eigene Geschlechtlichkeit empfunden werden könnten.
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Auf Grundlage des geänderten Geschlechtseintrags ist eine Änderung der Vornamen auf Wunsch möglich, aber nicht notwendig. Bereits heute gilt zudem, dass der gewählte Vorname nicht über die geschlechtliche Zugehörigkeit informieren muss.
Mit diesem Gesetz enden die jahrelange staatliche Bevormundung und Fremdbestimmung, indem das Transsexuellengesetz überwunden wird.
Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten
Alles in allem wollen wir eine Lösung, die die berechtigten Interessen der Betroffenen ernst nimmt und ihren besonderen Lebenssituationen durch ein angemessenes Verfahren zur Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrags Rechnung trägt, aber dabei die Trennung von rechtlichem und biologischem Geschlecht nicht beliebig macht und möglichem Missbrauch vorbeugt.
Ab jetzt gilt: Geschlechtseintrag und Vornamen können beim Standesamt geändert werden – und das alles ohne teure Gerichtsverfahren und entwürdigende Gutachten!