Antwort 11.04.2023 von Marco Buschmann FDP
Künftig tritt an die Stelle dieses langwierigen Verfahrens eine Selbstauskunft der Betroffenen. Die Änderung des Geschlechtseintrags wird dann drei Monate nach Eintragung wirksam.
Künftig tritt an die Stelle dieses langwierigen Verfahrens eine Selbstauskunft der Betroffenen. Die Änderung des Geschlechtseintrags wird dann drei Monate nach Eintragung wirksam.
Für Personen, die sich nicht mit ihrem angeborenen Geschlecht identifizieren, gibt es bislang hohe Hürden für die Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität.
Diese Zeit ist zu lang und sollte im weiteren Gesetzgebungsprozess verkürzt werden
Die geschlechtliche Identität gehört zur individuellen Persönlichkeit und muss deswegen durch das Persönlichkeitsrecht geschützt werden.
Die geschlechtliche Identität gehört zur individuellen Persönlichkeit und muss deswegen durch das Persönlichkeitsrecht geschützt werden.