(...) Die wegen der Umsetzung künftig zu speichernden Daten sind im Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Telekommunikationsunternehmen schon heute üblicherweise zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Das sind insbesondere die genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der Verbindungen. (...)
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(...) Dem in der öffentlichen Diskussion vielfältig erweckten Eindruck, aufgrund dieser Neuregelung könne nunmehr jeder voraussetzungslos von staatlichen Stellen abgehört werden, muss entschieden widersprochen werden. Grundvoraussetzung für die Anordnung von Telefonüberwachungsmaßnahmen ist nach wie vor, dass ein durch Tatsachen begründeter Verdacht für eine schwere Straftat vorliegt. (...)
Sehr geehrter Herr Tessmer,
(...) Sie fragen mich nach den Beweggründen für mein Abstimmungsverhalten. (...) Diese wurde von der Wahlkreispresse leider nicht veröffentlicht. (...)
(...) Dies ist der Fall, wenn der Eingriff einem gemeinwohlorientierten Ziel dient, zur Zielerreichung geeignet und erforderlich ist und wenn die Eingriffstiefe und die Bedeutung des angestrebten Ziels in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Ich habe auf die Aspekte hingewiesen, die die Verhältnismäßigkeit der auf sechs Monate begrenzten Speicherung von Verbindungsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen begründen: Es handelt sich bei diesen Daten nicht um Kommunikationsinhalte, sondern lediglich um Verbindungsdaten, die nicht beim Staat, sondern bei den Unternehmen, bei denen die Daten ohnehin anfallen, gespeichert werden und auf die staatliche Stellen nur unter sehr engen Voraussetzungen Zugriff haben. Zudem wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durch strikte verfahrensmäßige Vorkehrungen, wie insbesondere Benachrichtigungs- und Löschungspflichten, sichergestellt. (...)