(...) Was die Versammlungsfreiheit und auch die Rede- und Meinungsfreiheit angeht, so genießen diese in Deutschland als im Grundgesetz verankerte Grundrechte mit guten Gründen einen besonders hohen Schutz. Sie dürfen nur durch oder aufgrund eines – verfassungsgemäßen – Gesetzes eingeschränkt werden. (...)
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Sehr geehrter Herr Jahn,
(...) In Deutschland genießt die Meinungsfreiheit richtigerweise durch ihre Verankerung in Artikel 5 des Grundgesetzes einen sehr hohen Stellenwert. Das in der Verfassung festgeschriebene Grundrecht, seine Meinung frei äußern zu dürfen, wird vom Bundesverfassungsgericht als das "vornehmste Menschenrecht" bezeichnet. Es ist als eines der Kommunikationsgrundrechte für unser freiheitliches und demokratisches Gemeinwesen schlechthin konstituierend. (...)
(...) Die Entschädigung wird auf Antrag monatlich gewährt. Anspruch auf Erhalt der Opferrente in Höhe von 250 Euro haben alle politischen Häftlinge, die zwischen dem 08.05.1945 und dem 02.10.1990 rechtsstaatswidrig insgesamt mindestens sechs Monate inhaftiert waren. Voraussetzung ist die nachgewiesene wirtschaftliche Bedürftigkeit, die angenommen wird, wenn Alleinstehende weniger als 1035, Verheiratete weniger als 1380 Euro Einkommen haben. (...)
(...) Prinzipiell muss jede Einschränkung der Versammlungsfreiheit wohl begründet sein. Die Versammlungsfreiheit und das mit ihr einhergehende Recht der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung sind bedeutend für eine lebendige, pluralistische Demokratie. (...)
(...) Mitglieder einer offenen Gesellschaft müssen von Muslimen selbstbewusst erwarten, dass sie in Theorie und Praxis ihre religiösen Pflichten auf Höhe der Zeit auslegen. Dies darf dem Kern unserer Rechts- und Sozialordnung – wie sie sich auf dem Weg der Geschichte kulturell formiert hat – nicht zuwiderlaufen. Dazu müssen wir ermutigen und dies auch nachdrücklich einfordern. (...)