(...) Ich will daher gestehen, dass ich vor dem geschilderten Hintergrund im ersten Moment gedacht habe, an Ihrer Kritik sei - um es flapsig zu sagen - wenig dran. Dieser Eindruck speiste sich zusätzlich daraus, dass Sie auch einige Punkte am Rechsschutz der EU-Beamten kritisieren, die sich auch in der deutschen Rechtsordnung finden. Dies gilt etwa für ein "obligatorisches Vorverfahren" (vgl. (...)
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(...) Und ich halte es für wichtig, dass alle 23 Amtssprachen als Verfahrenssprachen anerkannt sind und alle Urteile der Judikative der EU in alle Sprachen übersetzt werden und öffentlich zugänglich sind. Natürlich bedeuten 23 Amtssprachen und die breite Zuständigkeit der europäischen Gerichte einen immensen Arbeitsaufwand. Es ist nachvollziehbar, dass die europäischen Institutionen aufgrund dieser Aufgabenfülle für eine gewisse Schwerfälligkeit anfällig sind. (...)
(...) Formal betrachtet steht dem Rechtsuchenden auf europäischer Ebene ein intaktes Rechtsschutzsystem zur Verfügung. Die Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft ist dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem Europäischen Gericht 1. (...)
(...) Die Rechtschutzstandards des EuG und des EuGH sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft der Rechtsprechung der europäischen Gerichte unterworfen. (...)
Sehr geehrte Frau Ahammer,