Die Grundlage für die Absicherung pflegender Angehöriger in der Rentenversicherung befindet sich in § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach können Personen, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge über die Pflegekasse erhalten.
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Antwort 28.10.2024 von Marco Buschmann FDP
Antwort ausstehend von Robert Habeck BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antwort ausstehend von Friedrich Merz CDU
Antwort 10.02.2025 von Hubertus Heil SPD
Dabei gelten die Vorgaben des § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
Antwort 03.02.2025 von Hubertus Heil SPD
Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt auf Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamts zur Preis- und Lohnentwicklung.
Antwort 14.01.2025 von Dagmar Andres SPD
Meine persönliche Position zum Thema Kindergrundsicherung deckt sich dabei mit der Position der SPD insgesamt. Es darf in einem wohlhabenden Land wie Deutschland nicht sein, dass etwa 2,1 Millionen Kinder und Jugendliche in Deutschland armutsgefährdet sind. Auch wenn dieser Wert leicht rückläufig ist und wir unter dem EU-Schnitt liegen, empfinde ich die Lage als beschämend.