Antwort 20.03.2023 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Über das Geschlecht einer Person kann grundsätzlich nur die betroffene Person selbst entscheiden.
Über das Geschlecht einer Person kann grundsätzlich nur die betroffene Person selbst entscheiden.
183 Abs. 1 StGB bedroht einen Mann mit Strafe, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Nacktheit als solche ist nicht tatbestandsmäßig.
Auch wir nehmen wahr, welchem Hass und welcher Hetze sich trans* und inter* Personen tagtäglich ausgesetzt sehen. Wir Grüne stellen uns dieser Ausgrenzung und Diskriminierung entschieden entgegen und arbeiten in der Bundesregierung darauf hin, dass alle Menschen frei und selbstbestimmt leben können.
Die Übernahme der Kosten von geschlechtsangleichenden oder anderen medizinischen Maßnahmen durch die Krankenkassen dient der Gesundheitsfürsorge der beantragenden Person.