Antwort 27.07.2016 von Ernst Dieter Rossmann SPD
(...) Grundsätzlich gilt, dass für die Anwendung der Wissenschaftszeitvertragsgesetze die Hochschulen selbst verantwortlich sind. Selbst das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung keine Stellungnahmen zur konkreten Handhabung von gesetzlichen Bestimmungen vornehmen. (...)