Antwort 06.05.2024 von Marco Buschmann FDP
Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Als Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 1. Januar 2025 anvisiert.
Wir vereinfachen die Möglichkeit der Namensänderung für Kinder bei Scheidung und auch bei der "Rückbenennung"
Für Ehen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Namensrechts geschlossen wurden, wird es eine Übergangslösung geben.
Scheidungskinder können künftig einfacher den Namen des Elternteils annehmen, bei dem sie wohnen.
Scheidungskinder können künftig einfacher den Namen des Elternteils annehmen, bei dem sie wohnen.