Sehr geehrter Herr Kölsch,
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(...) Ergänzend zu meiner Antwort an Herrn Mina von 7. Mai 2008 möchte noch auf Folgendes hinweisen: Der gesteigert haftende Unterhaltsverpflichtete hat sich intensiv, d.h. unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten zu bemühen, einen hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu erlangen, um so ein Einkommen zu erzielen, das die Zahlung der Regelbeträge sicherstellt, diese Bemühungen hat er gegebenenfalls nachzuweisen. (...)
(...) In besonderen Ausnahmefällen ist eine Nachnamensänderung auch ohne Zustimmung des Vaters möglich, wenn diese für das Kindeswohl erforderlich ist. In § 3 Absatz 1 Namensänderungsgesetz heißt es, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen muss, dafür reicht es jedoch nicht aus, dass die Mutter einen anderen Nachnamen hat als ihre Kinder. (...)
(...) Der Arbeitsminister ist an die Öffentlichkeit gegangen, offenbar um Medienberichten zuvor zu kommen, die Einzelheiten hätten berichten können, mit seinem Schritt wollte der Minister die Möglichkeit bekommen, einzelne Ergebnisse aus seiner Sicht vorzustellen und zu kommentieren. Der Armutsbericht der Bundesregierung befindet sich offiziell im Abstimmungsstatus zwischen den beteiligten Bundesministerien. Deshalb kann ich Ihnen keine Download-URL oder eine andere Bezugsadresse bekannt geben. (...)