(...) Gleichwohl sind die Zusammenhänge zwischen Mindestunterhalt, Freibetrag und Existenzminimum nicht unproblematisch, weshalb sie mit der bevorstehenden Unterhaltsrechtsreform vereinfacht werden. Das Kindesunterhaltsrecht wird vor allem durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder vereinfacht. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert. (...)
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(...) Im Juni dieses Jahres hat die FDP einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem eingetragene Lebenspartnerschaften von Lesben und Schwulen bei der Erbschaftsteuer gleichgestellt werden sollen. Hier ist das Unrecht gleicher Pflichten, aber fehlender Rechte am größten. (...)
(...) Wie Sie womöglich wissen, plante die SPD bereits im Jahr 2000 bei Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch deren steuerrechtliche Gleichstellung mit der Ehe. Letztlich scheiterte das vom Deutschen Bundestag mit der Mehrheit der rot-grünen Koalition beschlossene Vorhaben damals am Widerstand der von CDU/CSU und FDP regierten Länder im Bundesrat. (...)
(...) Die SPD ist auf Ihrer Seite. 2001 haben wir gemeinsam mit den Grünen versucht, diese und andere steuer- und versorgungsrechtliche Fragen im sogenannten „Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz“ den bei Eheleuten gültigen Regelungen anzupassen. Die CDU/CSU und die FDP haben das damals mit Ihrer Bundesratsmehrheit verhindert. (...)
(...) In der Debatte im Bundestag am 21. Juni 2007 habe ich noch einmal deutlich gemacht, dass ich diese Ungleichbehandlung von Lesben und Schwulen gegenüber heterosexuellen Paaren im Erbschaftssteuerrecht als ein besonderes Ärgernis empfinde. Es kann nicht sein, dass Lesben und Schwule in vielen Bereichen die gleichen Pflichten wie heterosexuelle Ehepartner haben, aber nicht die gleichen Rechte. (...)
(...) Die Union hat jedoch klargestellt, dass sie die Familie als wichtigste Form des Zusammenlebens ansieht. Die Privilegierung der Ehe gegenüber der nichtehelichen Lebensgemeinschaft folgt aus den Vorgaben unseres Grundgesetzes, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen. Der sachliche Schutzbereich des Art.6 Abs.1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die „auf Dauer angelegte, in der rechtlich vorgesehenen Form geschlossene, grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau". (...)