Aufnahme einer Schuldenbremse

Mit großer Mehrheit hat der Landtag für die Aufnahme einer Schuldenbremse gestimmt. Lediglich die Linke lehnten den Antrag ab.

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Dafür gestimmt
105
Dagegen gestimmt
5
Enthalten
0
Nicht beteiligt
7
Abstimmungsverhalten von insgesamt 117 Abgeordneten.

Die Verschuldung der öffentlichen Haushalte ist in den vergangenen Jahren immens angestiegen. Zum 31.12.2010 hatten Bund, Länder und Gemeinden Schulden in Höhe von zusammen rund 1,9 Billionen Euro. Anfang 2009 einigten sich Vertreter von Bund und Ländern daher auf eine Reform der bisherigen Schuldengrenze.

Obwohl die Schuldenbremse des Bundes auch für das Bundesland Hessen gilt, haben sich CDU, SPD, FDP und Grüne auf eine gemeinsame Initiative geeinigt. Das Gesetz zur Schuldenbremse soll auch in der Hessischen Verfassung verankert werden.

Ziel des Gesetzes ist es, das Land zu verpflichten, seinen Haushalt ohne die Aufnahme von Krediten auszugleichen. Da sich die Neuverschuldung nur schrittweise zurückführen lässt, soll die Verpflichtung erst ab 2020 gelten.

Zur Verfassungsänderungen ist in Hessen eine Volksabstimmung erforderlich. Diese soll im Zuge der anstehenden Kommunalwahl am 27. März 2011 stattfinden.

§141 der Hessischen Verfassung soll in Zukunft wie folgt lauten:

Absatz 1: Der Haushalt ist ungeachtet der Einnahmen- und Ausgabenverantwortung des Landtages und der Landesregierung grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen. […]

Absatz 3: Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.

Absatz 4: Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Absatz 1 abgewichen werden. Die Abweichung ist mit einer Tilgungsregelung zu verbinden. Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen. […]

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Weiterführende Links:
Der Antrag im Wortlaut (pdf)