Frage an Andreas Weigel bezüglich Finanzen

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Andreas Weigel
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Frage von Holger N. •

Frage an Andreas Weigel von Holger N. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
wie ist es mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, daß Unternehmer ihr Arbeitszimmer voll von der Steuer absetzen können, Arbeitnehmer (hier Lehrer) aber nicht?
Mit freundlichen Grüßen
H. Nissen

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Sehr geehrter Herr Nissen,

der Gleichheitsgrundsatz besagt, dass Gleiches gleich, Ungleiches aber eben nicht gleich zu behandeln ist. In der Tat kann ein freiberuflicher Arbeitnehmer, der überwiegend zu Hause arbeitet, sein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, im Gegensatz zu einem Lehrer, dessen Arbeitsmittelpunkt in der Regel außer Haus liegen sollte.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 ist der zuvor zugelassene Pauschalabzug für häusliche Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 € jährlich weggefallen. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nun nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Der Abzug von Aufwendungen für Arbeitsmittel, insbesondere Computer, ist allerdings erhalten geblieben.

Die Problematik des häuslichen Arbeitszimmers war immer sehr streitanfällig. Der in der Vergangenheit zugelassene Abzug der sowohl privat als auch betrieblich veranlassten Aufwendungen widerspricht aber vor allem dem Grundsatz, dass nur beruflich bedingte Kosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Gemischte Kosten sind hingegen regelmäßig der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Es trifft zu, dass Ihre Berufsgruppe in sehr vielen Fällen von der Streichung des bisherigen Pauschalabzugs für das häusliche Arbeitszimmer betroffen war. Wahr ist aber auch, dass eine Steuerminderung eigentlich kein angemessenes Instrument ist, um das Nichtvorhandensein geeigneter Lehrerarbeitsräume in der Schule auszugleichen. Von jedem Euro, der bei der Einkommensteuer verloren geht, trägt der Bund 42,5 Cent. Lehrer sind Landesbedienstete, und die Beseitigung – oder der Ausgleich – von Mängeln der Arbeitsplatzausstattung sind Sache des Arbeitgebers, also in diesem Falle der Länder.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Weigel