Frage an Anette Kramme

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Anette Kramme
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Frage von Hannes M. •

Frage an Anette Kramme von Hannes M.

Sehr geehrte Frau Kramme,

mit großem Interesse verfolge ich seit letztem Jahr den Werdegang des AGG. Sie haben sich zu diesem Thema ja auch geäußert.

wie kann es aus Ihrer Sicht passieren, dass ein Gesetz mit so vielen handwerklichen Fehlern das Parlament passieren kann. Als Bürger fragt man sich an dieser Stelle natürlich, ob hier unsere Steuergelder effektiv eingesetzt werden. Aber auch in Hinblick auf die von diesem Gesetzesvorhaben betroffenen Bürger ist es jetzt mehr als unbefriedigend, wenn jetzt vom Bundestag die erste Gesetzesänderung beschlossen werden muss, da man wohl ganz offensichtlich in Berlin "nachbessern" muss.

Einen Punkt hat man im Rahmen der Gesetzesänderung nun aber noch immer nicht klargestellt. Wie sehen Sie das Verhältnis von Kündigungsschutzgesetz zu AGG? Laufen wir hier nicht aus Ihrer Sicht Gefahr, dass die Regelung des AGG vor dem Europäischen Gerichtshof für unwirksam erklärt wird?

Schönen Gruß

H. Matze

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Sehr geehrter Herr Matze,

vielen Dank für Ihren Beitrag zum Thema „AGG“. Aufgrund technischer Probleme wurde mir dieser erst kürzlich zugestellt. Die verspätete Beantwortung bitte ich deshalb zu entschuldigen.

Sie sprechen die Korrekturen am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes an. Es handelt sich hierbei insbesondere um redaktionelle Änderungen. Von handwerklichen Fehlern würde ich daher nicht sprechen.

Zudem fragen Sie mich nach meiner Einschätzung des Verhältnisses von Kündigungsschutz und AGG. In § 2 Abs. 4 AGG heißt es: „Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes.“ Diese Formulierung geht auf den Bundesrat zurück. Der Rechtsausschuss übernahm diesen Vorschlag mit folgender Begründung: „Das Verhältnis beider Gesetze zueinander soll dahin präzisiert werden, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz Anwendung finden. Dies erscheint sachgerechtet, weil diese Regelungen speziell auf Kündigungen zugeschnitten sind.“

Es ist mir durchaus bewusst, dass es im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen der jetzigen Formulierung und den EU-Richtlinien Bedenken gibt. Die Bundesregierung sieht hier keinen Widerspruch. In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Nationaler Diskriminierungsschutz im Europäischen Jahr der Chancengleichheit“ (Drs. 16/5382) heißt es diesbezüglich: „Das Kündigungsschutzgesetz und die anderen Kündigungsvorschriften schützen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor allen diskriminierenden Kündigungen. Diese Kündigungsvorschriften gelten nach Inkrafttreten des AGG unverändert fort. Eine Absenkung des Schutzniveaus ist nicht eingetreten.“

Ich persönlich bin hier durchaus anderer Auffassung und hege juristische Bedenken. Thüsing (NZA 2006, 774 ff) und Nollert-Borasio / Perreng (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Basiskommentar) bejahen sogar die Europarechtswidrigkeit von § 2 Abs. 4 AGG.

Mit freundlichen Grüßen,
Anette Kramme, MdB

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