Frage an Angelika Brunkhorst bezüglich Recht

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Angelika Brunkhorst
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Frage an Angelika Brunkhorst von Herbert D. bezüglich Recht

Baurecht:

Sehr geehrte Frau Brunkhorst,
wie stellt sich die Regierung zu folgender Frage:
Die Errichtung eines Einzelhandesgeschäftes, Lebensmittelmarktes im Mischgebiet wurde gem. mehrerer Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in zurückliegender Zeit von dem Höchstmaß der Verkaufsfläche mit 700 m² auf 800 m² angehoben.
Daneben waren Lagerflächen zulässig, die ein Gesamtmaß von nicht viel unter 1.500 m² bebauter Fläche zugelassen haben. Lager, Warenannahme, Sozialräume.
Wenn nun im Zuge der Leergutbewirtschaftung, hier insbesondere die Bewirtschaftung von Einwegbehältern die Bildung einer Annahme und Lagerung erforderlich wurde, ist offen, ob diese Leergutannahme zur Verkaufsfläche oder zur Lagerfläche zu rechnen ist. Steht es im Raume, daß diese neue gesetzliche Regelung zu Lasten der rechnerischen Verkaufsfläche zählen könnte?
Übersteigt das nicht den Vertrauensschutz des Gewerbetreibenden in die Gesetzgebung, wenn hier ein Abstrich zu machen wäre, anstatt die Leergutannahme als Lagerfläche zu betrachten?
Zumindest hat sie nicht den Charakter eines Verkaufsraumes.

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